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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Holzindustriefachfrau/Holzindustriefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

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Change 1

What to do with it
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Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / Warten und Instandhalten der Produktionsmittel der Holzverarbeitung 20 % 2 Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen 20 % 3 Produzieren von Schnittholz / Fertigen von holzbasierten Produkten 40 % 4 Fachgespräch 20 % b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung 1 Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen 90 Min. 40 % 2 Produzieren von Schnittholz / Fertigen von holzbasierten Produkten 90 Min. 60 % c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

Your change, as a redline

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / Warten und Instandhalten der Produktionsmittel der Holzverarbeitung 20 % 2 Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen 20 % 3 Produzieren von Schnittholz / Fertigen von holzbasierten Produkten 40 % 4 Fachgespräch 20 % b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung 1 Organisieren und Optimieren der Holzproduktion / Bewirtschaften von Rohholz, Holzprodukten, Hilfs- und Betriebsstoffen 90 Min. 40 % 2 Produzieren von Schnittholz / Fertigen von holzbasierten Produkten 90 Min. 60 % c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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