Propose a change

Verordnung über Befugnisse im Liegenschaftsbereich (BLV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

1 Vorbehalten bleibt jeweils vor der Unterzeichnung oder Beurkundung der notwendige Beschluss des zuständigen Organs gemäss Stadtverfassung (insbesondere Budget3- oder Verpflichtungskredit, entsprechende Nachkredite, Widmung oder Entwidmung, Rechtsgeschäft betreffend Eigentum und beschränkte dingliche Rechte). Der Vertragswert bemisst sich nach Art. 69 StV. 2 Für alle Geschäfte bis zu CHF 50'000 im Einzelfall fasst der Gemeinderat den notwendigen Finanzbeschluss einmal jährlich spätestens zusammen mit dem Beschluss über die Jahresrechnung auf der Basis einer durch das Amt für Stadtliegenschaften und die Finanzverwaltung erstellten Übersicht. 3 Soweit kein Finanzbeschluss notwendig ist, sind Verträge nach Art. 7, 8, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 je nach Vertragswert vor der Anmeldung beim Grundbuchamt zu genehmigen. a bis Fr. 50'000.-- durch den Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management; b bis Fr. 100'000.-- durch den Leiter oder die Leiterin des Amts für Stadtliegenschaften; c bis Fr. 200'000.-- durch den Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin; d über Fr. 200'000.-- durch den Gemeinderat. 4 Rechtsgeschäfte von erheblicher politischer Bedeutung sind immer vorgängig durch den Gemeinderat zu genehmigen. 1 Mit Revision vom 2.3.2016 (GRB Nr. 125, in Kraft seit 1.4.2016) 2 SSG 101.1 3 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Zweck, Geltungsbereich Notwendige Finanzbeschlüsse 2 152.3.21

Your change, as a redline

Art. 2

1 Vorbehalten bleibt jeweils vor der Unterzeichnung oder Beurkundung der notwendige Beschluss des zuständigen Organs gemäss Stadtverfassung (insbesondere Budget3- oder Verpflichtungskredit, entsprechende Nachkredite, Widmung oder Entwidmung, Rechtsgeschäft betreffend Eigentum und beschränkte dingliche Rechte). Der Vertragswert bemisst sich nach Art. 69 StV. 2 Für alle Geschäfte bis zu CHF 50'000 im Einzelfall fasst der Gemeinderat den notwendigen Finanzbeschluss einmal jährlich spätestens zusammen mit dem Beschluss über die Jahresrechnung auf der Basis einer durch das Amt für Stadtliegenschaften und die Finanzverwaltung erstellten Übersicht. 3 Soweit kein Finanzbeschluss notwendig ist, sind Verträge nach Art. 7, 8, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 je nach Vertragswert vor der Anmeldung beim Grundbuchamt zu genehmigen. a bis Fr. 50'000.-- durch den Leiter oder die Leiterin Immobilienmarkt Management; b bis Fr. 100'000.-- durch den Leiter oder die Leiterin des Amts für Stadtliegenschaften; c bis Fr. 200'000.-- durch den Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin; d über Fr. 200'000.-- durch den Gemeinderat. 4 Rechtsgeschäfte von erheblicher politischer Bedeutung sind immer vorgängig durch den Gemeinderat zu genehmigen. 1 Mit Revision vom 2.3.2016 (GRB Nr. 125, in Kraft seit 1.4.2016) 2 SSG 101.1 3 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Zweck, Geltungsbereich Notwendige Finanzbeschlüsse 2 152.3.21

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds