Jagdgesetz vom 30. Januar 1962 (JagdG)
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Change 1
Art. 18 Auflösung des Jagdpachtverhältnisses
1) Das Jagdpachtverhältnis kann von der Regierung vor Ablauf der Pachtzeit aufgelöst werden, wenn: a) die Jagdgemeinschaft den Pachtschilling, die Sicherstellung oder deren Ergänzung nicht fristgerecht vollständig erlegt; b) die Jagdgemeinschaft trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate in Verzug ist; c) ein Jagdpächter sich wiederholt oder gröblich einer Verletzung der Bestimmungen des Pachtvertrages oder einer Übertretung dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnung schuldig macht, den Vorschriften über die Schonzeit oder die Abschussregelung nicht entspricht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt; cbis) ein Jagdpächter wiederholt oder gröblich Anordnungen der Wildhut missachtet; d) die Jagdgemeinschaft den Vorschriften über die Jagdaufsicht ungeachtet der Aufforderung der Regierung nicht entspricht; e) die Jagdgemeinschaft wiederholt Jagdgäste einladet, die sich im Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; f) die Jagdgemeinschaft durch Vollendung des 70. Lebensjahres oder Tod eines Jagdpächters oder auf sonstige Art unter vier Personen absinkt und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird; g) die Jagdgemeinschaft dadurch unter vier Personen absinkt, dass einem Jagdpächter die Jagdkarte nicht erteilt oder entzogen wird und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird; h) ein Jagdpächter offensichtlich als Strohmann auftritt. 2) Eine gemäss Abs. 1 freiwerdende Jagd ist für den Rest der Pachtzeit neu zu verpachten oder durch einen Jagdsachverständigen ausüben zu lassen, wobei jedoch die früheren Pächter und Mitpächter für die Kosten der Neuverpachtung und für den Ausfall am Pachtschilling haften.
Art. 18 Auflösung des Jagdpachtverhältnisses
1) Das Jagdpachtverhältnis kann von der Regierung vor Ablauf der Pachtzeit aufgelöst werden, wenn: a) die Jagdgemeinschaft den Pachtschilling, die Sicherstellung oder deren Ergänzung nicht fristgerecht vollständig erlegt; b) die Jagdgemeinschaft trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate in Verzug ist; c) ein Jagdpächter sich wiederholt oder gröblich einer Verletzung der Bestimmungen des Pachtvertrages oder einer Übertretung dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnung schuldig macht, den Vorschriften über die Schonzeit oder die Abschussregelung nicht entspricht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt; cbis) ein Jagdpächter wiederholt oder gröblich Anordnungen der Wildhut missachtet; d) die Jagdgemeinschaft den Vorschriften über die Jagdaufsicht ungeachtet der Aufforderung der Regierung nicht entspricht; e) die Jagdgemeinschaft wiederholt Jagdgäste einladet, die sich im Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; f) die Jagdgemeinschaft durch Vollendung des 70. Lebensjahres oder Tod eines Jagdpächters oder auf sonstige Art unter vier Personen absinkt und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird; g) die Jagdgemeinschaft dadurch unter vier Personen absinkt, dass einem Jagdpächter die Jagdkarte nicht erteilt oder entzogen wird und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird; h) ein Jagdpächter offensichtlich als Strohmann auftritt. 2) Eine gemäss Abs. 1 freiwerdende Jagd ist für den Rest der Pachtzeit neu zu verpachten oder durch einen Jagdsachverständigen ausüben zu lassen, wobei jedoch die früheren Pächter und Mitpächter für die Kosten der Neuverpachtung und für den Ausfall am Pachtschilling haften.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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