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Jagdgesetz vom 30. Januar 1962 (JagdG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 19i i) Intensivbejagungsgebiete

1) Ein zusammenhängendes Gebiet kann von der Regierung als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es der möglichst umfassenden Fernhaltung des Schalenwildes zur Verhinderung von Schäden am Schutzwald oder der Förderung der Waldverjüngung bedarf. Ein Intensivbejagungsgebiet umfasst in der Regel 50 bis 100 ha. Zu jedem Intensivbejagungsgebiet ist gleichzeitig ein adäquater Ausweicheinstand von vergleichbarer Grösse und Qualität in der Umgebung auszuscheiden. 2) Intensivbejagungsgebiete können in Wäldern mit Personen- und Objektschutzfunktion ausgeschieden werden, wenn: a) ein übermässiger Wildeinfluss eine massgebliche Ursache für eine gemäss definiertem Waldbauziel ungenügende Waldverjüngung ist; und b) zu erwarten ist, dass eine erfolgreiche Fernhaltung des Schalenwilds zu einer massgeblichen Verbesserung der Waldverjüngung führt. 3) Die Wildhut führt in Intensivbejagungsgebieten regelmässige Kontrollgänge durch und erlegt oder vergrämt vorkommendes Schalenwild. Den Jagdaufsehern und Jagdpächtern der betroffenen Jagdpachtreviere steht es frei, sich an den Abschüssen oder Vergrämungen zu beteiligen. 4) Die Ausnahme vom Verbot nach Art. 19h Abs. 4 gilt sinngemäss mit der Massgabe, dass die Bejagung von tragenden und führenden Tieren im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli sowie von Kitzen und Kälbern im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juli verboten bleibt. 5) Die näheren Vorschriften über die Anforderungen für die Ausscheidung von Intensivbejagungsgebieten und den dazugehörigen Ausweicheinständen sowie die Kontrolle der Wirksamkeit der Massnahmen werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.

Your change, as a redline

Art. 19i i) Intensivbejagungsgebiete

1) Ein zusammenhängendes Gebiet kann von der Regierung als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es der möglichst umfassenden Fernhaltung des Schalenwildes zur Verhinderung von Schäden am Schutzwald oder der Förderung der Waldverjüngung bedarf. Ein Intensivbejagungsgebiet umfasst in der Regel 50 bis 100 ha. Zu jedem Intensivbejagungsgebiet ist gleichzeitig ein adäquater Ausweicheinstand von vergleichbarer Grösse und Qualität in der Umgebung auszuscheiden. 2) Intensivbejagungsgebiete können in Wäldern mit Personen- und Objektschutzfunktion ausgeschieden werden, wenn: a) ein übermässiger Wildeinfluss eine massgebliche Ursache für eine gemäss definiertem Waldbauziel ungenügende Waldverjüngung ist; und b) zu erwarten ist, dass eine erfolgreiche Fernhaltung des Schalenwilds zu einer massgeblichen Verbesserung der Waldverjüngung führt. 3) Die Wildhut führt in Intensivbejagungsgebieten regelmässige Kontrollgänge durch und erlegt oder vergrämt vorkommendes Schalenwild. Den Jagdaufsehern und Jagdpächtern der betroffenen Jagdpachtreviere steht es frei, sich an den Abschüssen oder Vergrämungen zu beteiligen. 4) Die Ausnahme vom Verbot nach Art. 19h Abs. 4 gilt sinngemäss mit der Massgabe, dass die Bejagung von tragenden und führenden Tieren im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli sowie von Kitzen und Kälbern im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juli verboten bleibt. 5) Die näheren Vorschriften über die Anforderungen für die Ausscheidung von Intensivbejagungsgebieten und den dazugehörigen Ausweicheinständen sowie die Kontrolle der Wirksamkeit der Massnahmen werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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