Jagdgesetz vom 30. Januar 1962 (JagdG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6 Durchführung der Versteigerung
1) Die Versteigerung der Jagdreviere ist gemäss den von der Regierung erlassenen Versteigerungsbedingungen vom Gemeindevorsteher jener Gemeinde vorzunehmen, auf deren Hoheitsgebiet das Jagdrevier zum überwiegenden Teil liegt. Der Versteigerung wohnt ein Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft bei. 2) Der Termin der Versteigerung wird im Einvernehmen mit den Gemeinden, der Jagdwert der Jagdreviere auf Antrag des Jagdbeirates von der Regierung festgelegt. Geschlossene Siedlungsgebiete bleiben bei der Berechnung des Jagdwerts ausgenommen. 3) Der Termin der Versteigerung ist unter Angabe der Reviergrössen und der von der Regierung beschlossenen Ausrufpreise (Jagdwert) sowie der zu erwartenden Nebenkosten in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Jagdgemeinschaft, die an der Versteigerung teilnehmen will, einen Bevollmächtigten binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung, bei sonstigem Ausschluss, namhaft machen muss. 4) Bei Versteigerungen darf eine Gruppe jedes Mal nur in der gleichen Zusammensetzung und mit dem gleichen Bevollmächtigten auftreten. Niemand darf mehreren Gruppen angehören.
Art. 6 Durchführung der Versteigerung
1) Die Versteigerung der Jagdreviere ist gemäss den von der Regierung erlassenen Versteigerungsbedingungen vom Gemeindevorsteher jener Gemeinde vorzunehmen, auf deren Hoheitsgebiet das Jagdrevier zum überwiegenden Teil liegt. Der Versteigerung wohnt ein Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft bei. 2) Der Termin der Versteigerung wird im Einvernehmen mit den Gemeinden, der Jagdwert der Jagdreviere auf Antrag des Jagdbeirates von der Regierung festgelegt. Geschlossene Siedlungsgebiete bleiben bei der Berechnung des Jagdwerts ausgenommen. 3) Der Termin der Versteigerung ist unter Angabe der Reviergrössen und der von der Regierung beschlossenen Ausrufpreise (Jagdwert) sowie der zu erwartenden Nebenkosten in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Jagdgemeinschaft, die an der Versteigerung teilnehmen will, einen Bevollmächtigten binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung, bei sonstigem Ausschluss, namhaft machen muss. 4) Bei Versteigerungen darf eine Gruppe jedes Mal nur in der gleichen Zusammensetzung und mit dem gleichen Bevollmächtigten auftreten. Niemand darf mehreren Gruppen angehören.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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