Law

Weisungen über die Entsorgung von Bauabfällen

Obwalden · 780.112 · other

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f57130efc41ee11fe66020af461da275941732dd7f13e2a44bc4cd906dd3cc02

1 provision

780.112 Weisungen über die Entsorgung von Bauabfällen vom 2. Mai 2000 (Stand 2. Mai 2000) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19831) sowie der Artikel 9 und 12 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 19902), gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19683), beschliesst: Ziff. 1 Geltungsbereich 1 Diese Weisungen gelten für Bau- und Abbrucharbeiten, die der Kanton oder seine unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten in Auftrag geben. Ziff. 2 Entsorgung von Bauabfällen 1 Bei Bau- und Abbrucharbeiten gelten die Vorgaben der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen". 2 In den Werkverträgen ist die Verbindlichkeit der SIA Empfehlung Nr. 430 (Ausgabe 1993) "Entsorgung von Bauabfällen" und die Einhaltung des Entsorgungskonzepts sicherzustellen. Ziff. 3 Inkrafttreten 1 Diese Weisungen treten sofort in Kraft. 1) SR 814.01 2) SR 814.600 3) GDB 101.0 Nicht im ABl veröffentlicht 780.112 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.05.2000 02.05.2000 Erlass Erstfassung Nicht im ABl veröffentlicht 780.112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.05.2000 02.05.2000 Erstfassung Nicht im ABl veröffentlicht

← Find another law