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12 provisions
Art. 1
1 Die Goldach soll von der Goldachbrücke an der Strasse von Goldach nach Tübach
bis zum Bodensee nach einem einverständlich festgesetzten Plan gemeinsam korrigiert und die Korrektion nach ihrer Vollendung und in dem ganzen vorhin bezeichneten Umfange auch gemeinsam unterhalten werden.
Art. 2
1 Die nach Abzug eines Bundesbeitrages verbleibenden Kosten der Erstellung und
des Unterhaltes des in Art. 1 bezeichneten Werkes werden von beiden Kantonen je
zur Hälfte übernommen.
Die Kosten der Expropriation des für die Korrektion benötigten Bodens in der
Gemeinde Tübach übernimmt jedoch der Kanton St. Gallen allein.
Art. 3
1 Jedem Kanton bleibt das Recht gewahrt, je auf seinem Gebiete die für die Erstellung und den Unterhalt des Korrektionswerkes erwachsenden Kosten ganz oder teilweise den Uferschutzpflichtigen, den gefährdeten Grundbesitzern oder andern Interessenten zu überbinden.
Art. 4
1 Der dem jetzigen Flussbett infolge der Korrektion abgenommene Boden wird den
anstossenden Grundbesitzern überlassen, immerhin unter Vorbehalt flusspolizeilicher Massnahmen und insbesondere unter der Bedingung, dass der fragliche sowie
auch der übrige an die Goldach stossende Boden für alle erforderlichen Arbeiten und
vorübergehenden Ablagerungen am Korrektionswerk je nach Bedarf unentgeltlich
benutzt werden kann.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
721.21 Übereinkunft Korrektion der Goldach
Art. 5
1 Die Ausführung der Korrektion sowie die Besorgung des Unterhaltes des gemeinsamen Werkes übernimmt der Kanton Thurgau; derselbe stellt hierüber dem Kanton
St. Gallen jeweilig in angemessenen Terminen Rechnung. Bei Festsetzung des Bauprogrammes sowie der jeweiligen Unterhaltsarbeiten haben die technischen Organe
des Kantons St. Gallen in geeigneter Weise mitzuwirken.
Art. 6
1 Mit der Ausführung des Werkes soll sofort nach Genehmigung der Pläne durch die
Bundesbehörde begonnen werden.
Art. 7
1 Die Vereinbarung vom 22. Januar 1889 zwischen den gleichen Contrahenten
betreffend die Festsetzung der Kantonsgrenze bei der Einmündung der Goldach in
den Bodensee sowie alle früheren Vereinbarungen betreffend die Kantonsgrenzen
zwischen den Gemeinden Horn und Goldach werden anmit, soweit dieselben sich
mit den nachfolgenden Bestimmungen im Widerspruch befinden, aufgehoben.
Art. 8
1 Soweit die Goldach zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen den Grenzfluss bildet, fällt die Kantonsgrenze in die Mitte des neu korrigierten Goldachbettes.
Demnach liegt die Grenzlinie zwischen den Hintermarken:
Thurgau No. 1 + St. Gallen No. 7:
106,45 Meter von der ersteren und
140,75 Meter von der letzteren entfernt
Thurgau No. 2 + St. Gallen No. 6:
79,45 Meter von der ersteren und
31,80 Meter von der letzteren entfernt
Thurgau No. 3 + St. Gallen No. 5:
55,0 Meter von der ersteren und
98,0 Meter von der letzteren entfernt
Thurgau No. 4 + St. Gallen No. 4:
42,40 Meter von der ersteren und
79,25 Meter von der letzteren entfernt
Übereinkunft Korrektion der Goldach 721.21
Thurgau No. 5 + St. Gallen No. 3:
64,95 Meter von der ersteren und
80,00 Meter von der letzteren entfernt
Thurgau No. 6 + St. Gallen No. 2:
47,50 Meter von der ersteren und
39,00 Meter von der letzteren entfernt
Thurgau No. 7 + St. Gallen No. 1:
65,45 Meter von der ersteren und
88,78 Meter von der letzteren entfernt
Art. 9
1 Auf dem in den Bodensee hinausragenden Schuttkegel der Goldach, auf welchem
die letztere einen unregelmässigen Lauf nimmt, also von der Mitte der obern Öffnung der Strassenbrücke, schliesst die Grenzlinie an einem Punkte 30,00 Meter unterhalb der Brücke, mit einer Tangentialkurve von 193 Metern Radius an eine gerade
Linie an, welche abwärts bis zum jeweiligen mit der Höhe des Seestandes wechselnden Seeufer die Grenze bildet. Diese gerade Linie, rückwärts verlängert, trifft die
Strassenbrücke auf der Nordseite 7,25 Meter vom rechten oder 10,25 Meter vom linken Widerlager und schneidet die Landstrasse Horn - Rorschach unter einem Winkel
vom 112°40’ Zentigrade und in der Richtung gegen Horn unter einem solchen von
87°22’ Graden.
Bei weiterer Verlängerung nach rückwärts schneidet diese Gerade eine solche zwi -
schen den Grenzsteinen Tb.No. 68 St. G. No. 2 = 66,9 Meter von dem und 19,6 Meter von dem letzteren.
Art. 10
1 Auf der Nordseite der Goldachbrücke soll der Schneidepunkt der verlängerten untern Grenzlinie durch einen deutlich eingehauenen Strich am Gurtquader und überdies die in Art. 9 bezeichnete Grenzlinie auf dem Schuttkegel durch zwei mindestens
2 Meter über den Boden herausragende starke Pfähle für jedermann erkenntlich bezeichnet werden.
Art. 11
1 Die in Art. 9 und 10 bezeichnete Grenzlinie ist lediglich nur für das Land gültig
und soll durch dieselbe den bestehenden oder künftigen Vereinbarungen betreffend
See- oder Fischereigrenze weder Eintrag geschehen noch auch vorgegriffen werden.
721.21 Übereinkunft Korrektion der Goldach
Art. 12
1 Was den Kies- oder Sandbezug aus der Goldach und dem sogenannten Strandbo -
den anbelangt, so hat es diesfalls für jedes Kantonsgebiet bei den gesetzlichen Vorschriften des betreffenden Kantons sein Verbleiben.
Übereinkunft Korrektion der Goldach 721.21
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.02.1891 27.02.1891 Erstfassung -