Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem
1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein nationales sicheres Datenverbundsystem für die sichere Kommunikation zwischen Bund, Kantonen und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Das System besteht aus dem sicheren Datenverbundnetz, dem Datenzugangssystem und dem Datenkommunikationssystem. Es kann von weiteren Systemen genutzt werden. 2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. 4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für deren Stromversorgungssicherheit. 5 Die Dritten sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für den Anschluss ihrer Netze an das nationale System und deren Stromversorgungssicherheit zuständig. 6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte sowie die Vorgaben für weitere Nutzungen. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. 7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. 8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.
Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem
1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein nationales sicheres Datenverbundsystem für die sichere Kommunikation zwischen Bund, Kantonen und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Das System besteht aus dem sicheren Datenverbundnetz, dem Datenzugangssystem und dem Datenkommunikationssystem. Es kann von weiteren Systemen genutzt werden. 2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. 4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für deren Stromversorgungssicherheit. 5 Die Dritten sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für den Anschluss ihrer Netze an das nationale System und deren Stromversorgungssicherheit zuständig. 6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte sowie die Vorgaben für weitere Nutzungen. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. 7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. 8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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