Propose a change

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem

1 Der Bund trägt beim nationalen sicheren Datenverbundsystem, beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem und beim nationalen Lageverbundsystem die Kosten für: a. die Investitionen und den Werterhalt mit Investitionscharakter der zentralen Komponenten vollumfänglich; b. die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist; c. den Betrieb, den Unterhalt sowie den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig. 2 Die Kantone und die betroffenen Dritten tragen die Kosten für: a. den Betrieb, den Unterhalt und den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig; b. die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund nicht zuständig ist. 3 Die an einem Pilotprojekt (Art. 20 Abs. 8) für ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem beteiligten Kantone und Dritten tragen dafür die Kosten. Wird anschliessend das System auf nationaler Ebene realisiert, so erstattet der Bund den beteiligten Kantonen und Dritten die Kosten für die zentralen Komponenten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung. Er hört dazu die Kantone an.

Your change, as a redline

Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem

1 Der Bund trägt beim nationalen sicheren Datenverbundsystem, beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem und beim nationalen Lageverbundsystem die Kosten für: a. die Investitionen und den Werterhalt mit Investitionscharakter der zentralen Komponenten vollumfänglich; b. die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist; c. den Betrieb, den Unterhalt sowie den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig. 2 Die Kantone und die betroffenen Dritten tragen die Kosten für: a. den Betrieb, den Unterhalt und den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig; b. die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund nicht zuständig ist. 3 Die an einem Pilotprojekt (Art. 20 Abs. 8) für ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem beteiligten Kantone und Dritten tragen dafür die Kosten. Wird anschliessend das System auf nationaler Ebene realisiert, so erstattet der Bund den beteiligten Kantonen und Dritten die Kosten für die zentralen Komponenten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung. Er hört dazu die Kantone an.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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