Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29 Schutzdienstpflichtige Personen
1 Schutzdienstpflichtig sind sämtliche Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind. 2 Nicht schutzdienstpflichtig ist, wer: a. militär- oder zivildienstpflichtig ist; b. … c. von einer medizinischen Untersuchungskommission für militärdienstuntauglich erklärt wurde und in diesem Zeitpunkt mindestens 166 Tage Ausbildungsdienst in der Armee geleistet hat; cbis. aus der Zivildienstpflicht ausscheidet; ausgenommen sind Personen, die von der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurden und in diesem Zeitpunkt insgesamt weniger als 166 Tage Ausbildungsdienst in der Armee oder Dienst im Zivildienst geleistet haben; d. Wohnsitz im Ausland hat. 3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die im grenznahen Ausland Wohnsitz haben (Abs. 2 Bst. d). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). SR 824.0
Art. 29 Schutzdienstpflichtige Personen
1 Schutzdienstpflichtig sind sämtliche Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind. 2 Nicht schutzdienstpflichtig ist, wer: a. militär- oder zivildienstpflichtig ist; b. … c. von einer medizinischen Untersuchungskommission für militärdienstuntauglich erklärt wurde und in diesem Zeitpunkt mindestens 166 Tage Ausbildungsdienst in der Armee geleistet hat; cbis. aus der Zivildienstpflicht ausscheidet; ausgenommen sind Personen, die von der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurden und in diesem Zeitpunkt insgesamt weniger als 166 Tage Ausbildungsdienst in der Armee oder Dienst im Zivildienst geleistet haben; d. Wohnsitz im Ausland hat. 3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die im grenznahen Ausland Wohnsitz haben (Abs. 2 Bst. d). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). SR 824.0
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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