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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht

1 Die Schutzdienstpflicht beginnt in dem Jahr, in dem die Person die Grundausbildung begonnen hat, frühestens mit 18 Jahren, und endet spätestens am Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt wird. 2 Sie dauert maximal vierzehn Jahre oder 245 Diensttage. Es besteht kein Anspruch darauf, 245 Diensttage oder mehr als die jährliche Mindestdauer nach Artikel 53 Absatz 1 zu leisten. Im Militärdienst geleistete Diensttage werden angerechnet. 3 und 4 … 5 Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird. 6 Fällt das Ende der Schutzdienstpflicht mit einem Katastropheneinsatz oder einer Notlage zusammen, so verlängert sich die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Einsatzes. 7 Der Bundesrat kann: a. … b. aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen, um die Erhöhung des Zivilschutzbestandes namentlich im Falle eines bewaffneten Konfliktes zu ermöglichen. 8 Er kann die Schutzdienstpflicht auf Ersuchen eines von einer lange andauernden Katastrophe oder Notlage betroffenen Kantons um höchstens 100 Tage verlängern, sofern die Dienstpflicht aufgrund der Katastrophe oder Notlage für zu viele Schutzdienstpflichtige gleichzeitig endet und dadurch die Einsatzfähigkeit gefährdet ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Your change, as a redline

Art. 31 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht

1 Die Schutzdienstpflicht beginnt in dem Jahr, in dem die Person die Grundausbildung begonnen hat, frühestens mit 18 Jahren, und endet spätestens am Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt wird. 2 Sie dauert maximal vierzehn Jahre oder 245 Diensttage. Es besteht kein Anspruch darauf, 245 Diensttage oder mehr als die jährliche Mindestdauer nach Artikel 53 Absatz 1 zu leisten. Im Militärdienst geleistete Diensttage werden angerechnet. 3 und 4 … 5 Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird. 6 Fällt das Ende der Schutzdienstpflicht mit einem Katastropheneinsatz oder einer Notlage zusammen, so verlängert sich die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Einsatzes. 7 Der Bundesrat kann: a. … b. aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen, um die Erhöhung des Zivilschutzbestandes namentlich im Falle eines bewaffneten Konfliktes zu ermöglichen. 8 Er kann die Schutzdienstpflicht auf Ersuchen eines von einer lange andauernden Katastrophe oder Notlage betroffenen Kantons um höchstens 100 Tage verlängern, sofern die Dienstpflicht aufgrund der Katastrophe oder Notlage für zu viele Schutzdienstpflichtige gleichzeitig endet und dadurch die Einsatzfähigkeit gefährdet ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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