Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 49 Grundausbildung
1 Die Grundausbildung beginnt spätestens zwei Jahre nach der Rekrutierung für den Zivilschutz. 1bis Personen, die nach der Vollendung ihres 24. Altersjahrs schutzdienstpflichtig werden, müssen die Grundausbildung innerhalb eines Jahres nach ihrer Einteilung im Zivilschutz beginnen. 1ter Kann der Schutzdienstpflichtige die Frist des Beginns der Grundausbildung aus unvorhergesehenen Gründen nicht einhalten, so kann der Kanton diese verlängern. Der Schutzdienstpflichtige muss die Grundausbildung aber in jedem Fall spätestens in dem Jahr, in dem er 30 Jahre alt wird, beginnen. 2 Die Grundausbildung dauert 10–19 Tage. 3 Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Die Kantone entscheiden über eine Umteilung. 4 Leistet eine Person freiwillig Schutzdienst oder hat sie bereits die Rekrutenschule absolviert, so kann der Kanton bestimmen, ob und welche Teile der Grundausbildung sie absolvieren muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 5 und 6 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 49 Grundausbildung
1 Die Grundausbildung beginnt spätestens zwei Jahre nach der Rekrutierung für den Zivilschutz. 1bis Personen, die nach der Vollendung ihres 24. Altersjahrs schutzdienstpflichtig werden, müssen die Grundausbildung innerhalb eines Jahres nach ihrer Einteilung im Zivilschutz beginnen. 1ter Kann der Schutzdienstpflichtige die Frist des Beginns der Grundausbildung aus unvorhergesehenen Gründen nicht einhalten, so kann der Kanton diese verlängern. Der Schutzdienstpflichtige muss die Grundausbildung aber in jedem Fall spätestens in dem Jahr, in dem er 30 Jahre alt wird, beginnen. 2 Die Grundausbildung dauert 10–19 Tage. 3 Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Die Kantone entscheiden über eine Umteilung. 4 Leistet eine Person freiwillig Schutzdienst oder hat sie bereits die Rekrutenschule absolviert, so kann der Kanton bestimmen, ob und welche Teile der Grundausbildung sie absolvieren muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 5 und 6 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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