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Kantonale Ausweisverordnung

Schwyz · 113.111 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 8 § 7 10
  8. § 9

8 provisions

§ 1

5 Zuständigkeiten 1 Das Amt für Migration (Passbüro) ist zuständig für die Ausstellung von Pässen und Identitätskarten (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 AwG). 2 Identitätskarten ohne Chip können bei der Wohnsitzgemeinde oder beim Amt beantragt werden. 3 Wird die Identitätskarte ohne Chip zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Amt Antrag zu stellen.

§ 2

6 Antrag 1 Zwecks Einreichung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises hat die antragstellende Person: a) persönlich beim Amt vorzusprechen; b) die Personendaten vorgängig mittels Internet oder Telefon zu übermitteln. 2 Das Amt fertigt digitale Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien in digitaler Form oder Papierform werden nicht angenommen. 3 Wird eine Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt, muss die antragstellende Person persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorsprechen. Sie hat eine Passfotografie in Papierform mitzubringen.

§ 3

7 Datenbearbeitung Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e AwG ist die Kantonspolizei.

§ 4

8 Verlust 1 Der Verlust eines Ausweises ist umgehend bei der Kantonspolizei anzuzeigen. 2 Der durch den Verlust ungültig gewordene Ausweis darf nicht zurückerstattet werden. Das Amt macht ihn unbrauchbar.

§ 5

Entzug 1 Das Amt ordnet den Entzug eines Ausweises an. 113.111 2 Stellt die Kantonspolizei oder eine andere Behörde das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist ihn dem Amt.

§ 6

9 Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach der VAwG (Anhang 2). 2 Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Gebührenertrag für die bei der Wohnsitzgemeinde beantragten Identitätskarten fällt zu 60% an die Gemeinde.

§ 8 § 7 10

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Ausstellung von Ausweisschriften vom 2. November 195911 wird aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. März 2010 in Kraft.12 1 GS 22-101 mit Änderungen vom 7. Februar 2012 (GS 23-25), vom 26. April 2016 (GS 24-65) und vom 21. August 2018 (GS 25-28). 2 SR 143.1. 3 SR 143.11. 4 Fassung vom 7. Februar 2012. 5 Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 7. Februar 2012; Abs. 2 in der Fassung vom 21. August 2018. 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. April 2016; Abs. 3 in der Fassung vom 21. August 2018. 7 Neu eingefügt am 26. April 2016, bisherige §§ 4, 5, 6, 7 und 8 werden zu §§ 5, 6, 7, 8 und 9. 8 Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2016. 9 Fassung vom 7. Februar 2012 (Abs. 2 neu). 10 Aufgehoben am 7. Februar 2012. 11 GS 14-279. 12 Abl 2010 1139. Änderungen vom 7. Februar 2012 am 1. März 2012 (Abl 2012 372), vom 26. April 2016 am 26. April 2016 (Abl 2016 1042) und vom 21. August 2018 am 1. Oktober 2018 (Abl 2018 1970) in Kraft getreten.

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