Justizgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 134a
Haftung gemäss Bundesrecht 1 Wird die Haftung des Gemeinwesens und seiner Amtsträgerinnen und Amtsträger im Bundesrecht geregelt, so kann die geschädigte Person ihre Ansprüche vor der Einreichung einer Klage gegen das Gemeinwesen schriftlich geltend machen: a) beim Staatsrat für Ansprüche von über 10 000 Franken gegen den Staat und bei den Direktionen des Staatsrats für einen kleineren Betrag; b) beim Gemeinderat oder beim Vorstand des Gemeindeverbandes für Ansprüche gegen die Gemeinde oder gegen den Gemeindeverband; c) beim vollziehenden Organ einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Ansprüche gegen diese; d) beim obersten Organ einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Ansprüche gegen diese. 2 Das angegangene Organ nimmt innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die geschädigte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich Stellung. Diese Frist kann durch ausdrückliche Vereinbarung unter den Beteiligten verlängert werden. Ohne fristgerechte Stellungnahme des angegangenen Organs gilt der Anspruch als abgelehnt. 3 Das Vorgehen gemäss diesem Artikel unterbricht weder die Verjährung noch die Verwirkung der Verantwortlichkeitsklage.
Art. 134a
Haftung gemäss Bundesrecht 1 Wird die Haftung des Gemeinwesens und seiner Amtsträgerinnen und Amtsträger im Bundesrecht geregelt, so kann die geschädigte Person ihre Ansprüche vor der Einreichung einer Klage gegen das Gemeinwesen schriftlich geltend machen: a) beim Staatsrat für Ansprüche von über 10 000 Franken gegen den Staat und bei den Direktionen des Staatsrats für einen kleineren Betrag; b) beim Gemeinderat oder beim Vorstand des Gemeindeverbandes für Ansprüche gegen die Gemeinde oder gegen den Gemeindeverband; c) beim vollziehenden Organ einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Ansprüche gegen diese; d) beim obersten Organ einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Ansprüche gegen diese. 2 Das angegangene Organ nimmt innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die geschädigte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich Stellung. Diese Frist kann durch ausdrückliche Vereinbarung unter den Beteiligten verlängert werden. Ohne fristgerechte Stellungnahme des angegangenen Organs gilt der Anspruch als abgelehnt. 3 Das Vorgehen gemäss diesem Artikel unterbricht weder die Verjährung noch die Verwirkung der Verantwortlichkeitsklage.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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