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Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11b Vorläufige Verkehrsberechtigung

1) Der Halter darf für Fahrten in Liechtenstein ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn: a) ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt; ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen; b) die Unterlagen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a, b und c der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, dem Amt für Strassenverkehr oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenenfalls zusätzlich die Unterlagen nach Art. 70 Abs. 3 VZV und Art. 10 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) beigelegt worden sind; und c) die Erklärung nach Anhang 3 vom Halter ausgefüllt mitgeführt wird. 2) Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises gültig. 3) Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden. 4) Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels. 5) Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.

Your change, as a redline

Art. 11b Vorläufige Verkehrsberechtigung

1) Der Halter darf für Fahrten in Liechtenstein ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn: a) ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt; ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen; b) die Unterlagen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a, b und c der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, dem Amt für Strassenverkehr oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenenfalls zusätzlich die Unterlagen nach Art. 70 Abs. 3 VZV und Art. 10 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) beigelegt worden sind; und c) die Erklärung nach Anhang 3 vom Halter ausgefüllt mitgeführt wird. 2) Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises gültig. 3) Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden. 4) Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels. 5) Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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