Propose a change

Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Fahrzeugausweis

1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft. 2) Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Davon abweichend können nachfolgende Ausweise wie folgt befristet werden: a) Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, auf das Ende des folgenden Jahres; b) Ausweise, die von einem ausländischen Versicherungsunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt werden, auf den Ablauf des dem Versicherungsnachweis zugrunde liegenden Versicherungsvertrages. 2a) Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den in Abs. 2 genannten Fristen ist zulässig. 3) Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann vom Amt für Strassenverkehr aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Art. 47 dieser Verordnung. 4) Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.

Your change, as a redline

Art. 18 Fahrzeugausweis

1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft. 2) Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Davon abweichend können nachfolgende Ausweise wie folgt befristet werden: a) Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, auf das Ende des folgenden Jahres; b) Ausweise, die von einem ausländischen Versicherungsunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt werden, auf den Ablauf des dem Versicherungsnachweis zugrunde liegenden Versicherungsvertrages. 2a) Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den in Abs. 2 genannten Fristen ist zulässig. 3) Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann vom Amt für Strassenverkehr aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Art. 47 dieser Verordnung. 4) Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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