Propose a change

Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 28 Versicherungspflicht

1) Die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG deckt die Haftpflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen übergebenen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind verpflichtet: a) die Inhaber von Unternehmungen, die Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger herstellen, montieren, mit Karosserien versehen, umbauen oder reparieren, b) die Importeure, Händler und Makler von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern, c) die Inhaber von Hilfsbetrieben des Motorfahrzeuggewerbes, wie Fahrzeugspenglereien, Sattlereien, Malereien, d) die Motorfahrzeug-Abbruchunternehmer. 2) Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung des Amts für Strassenverkehr weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind. 3) Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung des Amts für Strassenverkehr die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte, eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.

Your change, as a redline

Art. 28 Versicherungspflicht

1) Die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG deckt die Haftpflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen übergebenen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind verpflichtet: a) die Inhaber von Unternehmungen, die Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger herstellen, montieren, mit Karosserien versehen, umbauen oder reparieren, b) die Importeure, Händler und Makler von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern, c) die Inhaber von Hilfsbetrieben des Motorfahrzeuggewerbes, wie Fahrzeugspenglereien, Sattlereien, Malereien, d) die Motorfahrzeug-Abbruchunternehmer. 2) Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung des Amts für Strassenverkehr weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind. 3) Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung des Amts für Strassenverkehr die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte, eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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