Propose a change

Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30 Versicherungsnachweis

1) Der versicherungspflichtige Unternehmer hat dem Amt für Strassenverkehr einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Art. 3, 12, 16, 20 und 27 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise abzugeben. 2) Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG sind vom Versicherer dem Amt für Strassenverkehr zu melden und werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Eingang der Meldung beim Amt für Strassenverkehr. 3) Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm das Amt für Strassenverkehr hierfür eine Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 140 LVG. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung meldet.

Your change, as a redline

Art. 30 Versicherungsnachweis

1) Der versicherungspflichtige Unternehmer hat dem Amt für Strassenverkehr einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Art. 3, 12, 16, 20 und 27 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise abzugeben. 2) Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG sind vom Versicherer dem Amt für Strassenverkehr zu melden und werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Eingang der Meldung beim Amt für Strassenverkehr. 3) Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm das Amt für Strassenverkehr hierfür eine Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 140 LVG. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung meldet.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it