Propose a change

Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Erfordernis

1) Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Staates, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn dem Amt für Strassenverkehr ein Versicherungsnachweis vorliegt. 2) Ein neuer Versicherungsnachweis ist dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll: a) nach der Übernahme durch einen anderen Halter; b) nach der Hinterlegung der Kontrollschilder beim Amt für Strassenverkehr (Art. 64 Abs. 3 SVG); c) nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 64 Abs. 2 SVG); d) bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit anderer Nummer. 3) Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Abs. 2 Bst. a das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist. 4) Das Amt für Strassenverkehr meldet dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1: a) die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung); b) die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges. 5) Das Bundesamt für Strassen gibt die Daten nach Abs. 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.

Your change, as a redline

Art. 4 Erfordernis

1) Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Staates, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn dem Amt für Strassenverkehr ein Versicherungsnachweis vorliegt. 2) Ein neuer Versicherungsnachweis ist dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll: a) nach der Übernahme durch einen anderen Halter; b) nach der Hinterlegung der Kontrollschilder beim Amt für Strassenverkehr (Art. 64 Abs. 3 SVG); c) nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 64 Abs. 2 SVG); d) bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit anderer Nummer. 3) Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Abs. 2 Bst. a das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist. 4) Das Amt für Strassenverkehr meldet dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1: a) die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung); b) die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges. 5) Das Bundesamt für Strassen gibt die Daten nach Abs. 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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