Propose a change

Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 50d Erteilung von Auskünften

1) Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialversicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll: a) Name und Adresse des Haftpflichtversicherers sowie, wenn dieser seinen Sitz nicht im Wohnsitzstaat der geschädigten Person hat, Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzstaat der geschädigten Person; b) Nummer der Versicherungspolice und, wenn diese abgelaufen ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes; c) Name und Adresse des Halters, sofern die geschädigte Person ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; d) Adresse der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, für welches der Staat haftet. 2) Auskünfte über im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle erhältlich ist. 3) Die Auskunftserteilung richtet sich nach Art. 98 VZV. 2. Abschnitt

Your change, as a redline

Art. 50d Erteilung von Auskünften

1) Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialversicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll: a) Name und Adresse des Haftpflichtversicherers sowie, wenn dieser seinen Sitz nicht im Wohnsitzstaat der geschädigten Person hat, Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzstaat der geschädigten Person; b) Nummer der Versicherungspolice und, wenn diese abgelaufen ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes; c) Name und Adresse des Halters, sofern die geschädigte Person ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; d) Adresse der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, für welches der Staat haftet. 2) Auskünfte über im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle erhältlich ist. 3) Die Auskunftserteilung richtet sich nach Art. 98 VZV. 2. Abschnitt

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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