Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 54 Deckungspflicht
1) Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter). 2) Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge. 3) Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln. 4) Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn: a) sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt; b) dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 5) Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen: a) dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet; b) die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren. 6) Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Abs. 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.
Art. 54 Deckungspflicht
1) Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter). 2) Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge. 3) Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln. 4) Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn: a) sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt; b) dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 5) Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen: a) dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet; b) die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren. 6) Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Abs. 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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