Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 55a
1) Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 75d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde: a) das Versicherungsunternehmen, bei dem das schädigende Fahrzeug versichert ist; b) den für das Fürstentum Liechtenstein zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten desjenigen Versicherungsunternehmens, bei dem das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist; c) die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist; d) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist; e) das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat; f) die Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haftet; g) die FMA. 2) Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn das Versicherungsunternehmen oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen. 3) Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der im Fürstentum Liechtenstein eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die FMA weiter.
Art. 55a
1) Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 75d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde: a) das Versicherungsunternehmen, bei dem das schädigende Fahrzeug versichert ist; b) den für das Fürstentum Liechtenstein zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten desjenigen Versicherungsunternehmens, bei dem das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist; c) die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist; d) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist; e) das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat; f) die Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haftet; g) die FMA. 2) Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn das Versicherungsunternehmen oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen. 3) Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der im Fürstentum Liechtenstein eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die FMA weiter.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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