Propose a change

Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 55b Grundsatz

1) Wird über das Vermögen eines im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden. 2) Wird über das Vermögen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und tritt der Nationale Garantiefonds nach Art. 72 SVG in Vorleistung für die Schäden, so nimmt dieser Rückgriff auf die zuständige ausländische Entschädigungsstelle für Insolvenzfälle. 3) Die Abwicklung der Schadenfälle eines Versicherungsunternehmens, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, erfolgt gegenüber den Geschädigten und den zuständigen ausländischen Entschädigungsstellen für Insolvenzfälle durch den Insolvenzverwalter. Dieser beauftragt den Nationalen Garantiefonds innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Antrag auf Entschädigung beim Nationalen Garantiefonds gestellt hat, die geschuldeten Leistungen auszubezahlen. Der Nationale Garantiefonds tritt mit der Zahlung in die Rechte und Pflichten der Geschädigten ein. Die Beauftragung zur Auszahlung durch den Insolvenzverwalter gilt zugleich als Anmeldung der entsprechenden Forderungen des Nationalen Garantiefonds gegenüber der Insolvenzmasse. 4) Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen versichert sind, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds. 5) Die FMA regelt die Modalitäten im Einzelfall.

Your change, as a redline

Art. 55b Grundsatz

1) Wird über das Vermögen eines im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden. 2) Wird über das Vermögen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und tritt der Nationale Garantiefonds nach Art. 72 SVG in Vorleistung für die Schäden, so nimmt dieser Rückgriff auf die zuständige ausländische Entschädigungsstelle für Insolvenzfälle. 3) Die Abwicklung der Schadenfälle eines Versicherungsunternehmens, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, erfolgt gegenüber den Geschädigten und den zuständigen ausländischen Entschädigungsstellen für Insolvenzfälle durch den Insolvenzverwalter. Dieser beauftragt den Nationalen Garantiefonds innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Antrag auf Entschädigung beim Nationalen Garantiefonds gestellt hat, die geschuldeten Leistungen auszubezahlen. Der Nationale Garantiefonds tritt mit der Zahlung in die Rechte und Pflichten der Geschädigten ein. Die Beauftragung zur Auszahlung durch den Insolvenzverwalter gilt zugleich als Anmeldung der entsprechenden Forderungen des Nationalen Garantiefonds gegenüber der Insolvenzmasse. 4) Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen versichert sind, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds. 5) Die FMA regelt die Modalitäten im Einzelfall.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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