Propose a change

Verkehrsversicherungsverordnung vom 1. August 1978 (VVV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6 Ausstellung der Nachweise

1) Versicherungsausweise können ausgestellt werden: a) von Versicherungsunternehmen, die nach der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind; b) bei provisorischen Immatrikulationen von Versicherungsunternehmen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind, sofern der dem Versicherungsnachweis zugrunde liegende Versicherungsvertrag vom Versicherungsunternehmen weder durch eine Niederlassung in Liechtenstein noch im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wurde und 1. bereits vor der Immatrikulation in Liechtenstein in Kraft stand und damit bereits der Versicherungsschutz während der vorhergehenden Immatrikulation in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens sichergestellt wurde; oder 2. der Versicherungsschutz dem Export eines Fahrzeuges dient und auf höchstens 30 Tage begrenzt ist. 1a) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) teilt dem Amt für Strassenverkehr die Liste der Versicherungsunternehmen gemäss Abs. 1 Bst. a mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt. 2) Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass das Amt für Strassenverkehr das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann. 3) Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.

Your change, as a redline

Art. 6 Ausstellung der Nachweise

1) Versicherungsausweise können ausgestellt werden: a) von Versicherungsunternehmen, die nach der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind; b) bei provisorischen Immatrikulationen von Versicherungsunternehmen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind, sofern der dem Versicherungsnachweis zugrunde liegende Versicherungsvertrag vom Versicherungsunternehmen weder durch eine Niederlassung in Liechtenstein noch im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wurde und 1. bereits vor der Immatrikulation in Liechtenstein in Kraft stand und damit bereits der Versicherungsschutz während der vorhergehenden Immatrikulation in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens sichergestellt wurde; oder 2. der Versicherungsschutz dem Export eines Fahrzeuges dient und auf höchstens 30 Tage begrenzt ist. 1a) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) teilt dem Amt für Strassenverkehr die Liste der Versicherungsunternehmen gemäss Abs. 1 Bst. a mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt. 2) Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass das Amt für Strassenverkehr das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann. 3) Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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