Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art 13 Überleitung bestimmter Beamter und Versorgungsberechtigter
(1) Bleibt das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende Grundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173). (2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch auf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf Hinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzuwenden. Bleiben die sich hiernach ergebenden Versorgungsbezüge hinter den am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versorgungsbezügen zurück, wird den Versorgungsempfängern eine Ausgleichszahlung entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1173) gewährt. (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die Leiter der Oberfinanzkassen, soweit sie vor ihrer Bestellung Landesbeamte waren, die Eigenschaft eines Bundesbeamten, und soweit sie vor ihrer Bestellung Bundesbeamte waren, die Eigenschaft eines Landesbeamten. Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen bleibt unberührt. (4) Absatz 3 gilt im Land Berlin nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725).
Art 13 Überleitung bestimmter Beamter und Versorgungsberechtigter
(1) Bleibt das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende Grundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173). (2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch auf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf Hinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzuwenden. Bleiben die sich hiernach ergebenden Versorgungsbezüge hinter den am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versorgungsbezügen zurück, wird den Versorgungsempfängern eine Ausgleichszahlung entsprechend Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1173) gewährt. (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die Leiter der Oberfinanzkassen, soweit sie vor ihrer Bestellung Landesbeamte waren, die Eigenschaft eines Bundesbeamten, und soweit sie vor ihrer Bestellung Bundesbeamte waren, die Eigenschaft eines Landesbeamten. Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen bleibt unberührt. (4) Absatz 3 gilt im Land Berlin nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.