Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3

(1) Wird die Eheschliessung eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet – der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie von Ort und Tag der Geburt des deutschen Ehegatten; – der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie des Heimatorts des schweizerischen Ehegatten. (2) Wird vom schweizerischen Zivilstandsbeamten eine Randanmerkung zur Eheregistereintragung oder vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen, so übersendet – der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung; – der deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Eine Urkunde nach Satz 1 ist vom deutschen Standesbeamten nicht zu übersenden, wenn eine Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift nach Artikel 4 zu übersenden ist.

Your change, as a redline

Art. 3

(1) Wird die Eheschliessung eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet – der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie von Ort und Tag der Geburt des deutschen Ehegatten; – der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie des Heimatorts des schweizerischen Ehegatten. (2) Wird vom schweizerischen Zivilstandsbeamten eine Randanmerkung zur Eheregistereintragung oder vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen, so übersendet – der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung; – der deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Eine Urkunde nach Satz 1 ist vom deutschen Standesbeamten nicht zu übersenden, wenn eine Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift nach Artikel 4 zu übersenden ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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