Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4
(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet – der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe von Ort und Tag der Geburt sowie des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind ausserdem Ort und Tag der Eheschliessung anzugeben; – der deutsche Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatorts des Verstorbenen. (2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet – der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung; – der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
Art. 4
(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet – der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe von Ort und Tag der Geburt sowie des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind ausserdem Ort und Tag der Eheschliessung anzugeben; – der deutsche Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatorts des Verstorbenen. (2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet – der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung; – der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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