Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8
(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Eheschliessungsstaats stellen. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Heimatstaats weiter, dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen. (2) Die Vertragsstaaten werden einander 1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Zivilstandsbeamten/ Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, 2. die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und 3. Jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden mitteilen. (3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.
Art. 8
(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Eheschliessungsstaats stellen. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Heimatstaats weiter, dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen. (2) Die Vertragsstaaten werden einander 1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Zivilstandsbeamten/ Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, 2. die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und 3. Jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden mitteilen. (3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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