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Strahlenschutzverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Bewilligungsbehörden

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach dieser Verordnung. 2 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für: a. Tätigkeiten in Kernanlagen, die nicht der Bewilligungspflicht oder einer Stilllegungsverfügung nach KEG unterstehen; b. Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG; c. die Ein- und die Ausfuhr radioaktiver Stoffe für oder aus Kernanlagen; d. den Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen; e. die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Transporte; f. die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten; g. den Umgang mit radioaktiven Abfällen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c KEG, bei denen absehbar ist, dass sie:1. nach den Artikeln 111–116 dieser Verordnung an die Umwelt abgegeben werden können, 2. der Abklinglagerung nach Artikel 117 dieser Verordnung zugeführt werden können, oder 3. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 dieser Verordnung erfüllen. SR 732.1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 302). Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 302).

Your change, as a redline

Art. 11 Bewilligungsbehörden

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist, unter dem Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlungsquellen nach dieser Verordnung. 2 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist Bewilligungsbehörde für: a. Tätigkeiten in Kernanlagen, die nicht der Bewilligungspflicht oder einer Stilllegungsverfügung nach KEG unterstehen; b. Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG; c. die Ein- und die Ausfuhr radioaktiver Stoffe für oder aus Kernanlagen; d. den Transport radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen; e. die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Transporte; f. die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten; g. den Umgang mit radioaktiven Abfällen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c KEG, bei denen absehbar ist, dass sie:1. nach den Artikeln 111–116 dieser Verordnung an die Umwelt abgegeben werden können, 2. der Abklinglagerung nach Artikel 117 dieser Verordnung zugeführt werden können, oder 3. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 dieser Verordnung erfüllen. SR 732.1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 302). Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 302).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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