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Change 1
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Art. 179 Aus- und Fortbildungsdatenbank
1 Das BAG führt eine Aus- und Fortbildungsdatenbank, in der die folgenden aus- und fortbildungspflichtigen Personen verzeichnet sind:
a. die Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige ausüben zu können;
b. die Strahlenschutzfachkräfte und Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker nach Artikel 183 Buchstabe b;
c. Personen, die eine anerkannte Fortbildung nach Artikel 182 oder 183 benötigen;
d. die Radonfachpersonen nach Artikel 161 Absatz 1.
2 Die Datenbank hat zum Zweck:
a. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen Informationen über die Berufsausbildung, die anerkannte Strahlenschutzausbildung und die Fortbildung der betreffenden Person bereitzustellen;
b. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen administrativen Abläufe zu vereinfachen;
c. die Aufsicht durch die Behörden im Bereich der individuellen Aus- und Fortbildung zu vereinfachen.
3 Die folgenden Daten der nach Absatz 1 erfassten Personen werden in der Datenbank gespeichert:
a. Name, früherer Name, Vorname;
b. Geburtsdatum;
c. Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Geburtsort und Nationalität);
d. Berufsausbildung;
e. Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzausbildungen;
f. Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzfortbildungen;
g. bei individuellen Aus- und Fortbildungen nach Artikel 178: Datum der Anerkennung der Gleichwertigkeit.
4 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Daten von Personen in ihrem Aufsichtsbereich im Online-Verfahren zu bearbeiten.
5 Ausbildungsinstitutionen, die anerkannte Strahlenschutzlehrgänge anbieten, können im Online-Verfahren die Daten derjenigen Personen erfassen und abfragen, die ihre Aus- oder Fortbildung an der entsprechenden Institution absolviert haben. Sie können von den betreffenden Personen Daten zu den Lehrgängen ändern, die sie selber durchgeführt haben.
6 Das BAG ermöglicht den betroffenen Personen elektronischen Zugriff auf ihre eigenen Daten in der Aus- und Fortbildungsdatenbank.
Your change, as a redline
Art. 179 Aus- und Fortbildungsdatenbank
1 Das BAG führt eine Aus- und Fortbildungsdatenbank, in der die folgenden aus- und fortbildungspflichtigen Personen verzeichnet sind:
a. die Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige ausüben zu können;
b. die Strahlenschutzfachkräfte und Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker nach Artikel 183 Buchstabe b;
c. Personen, die eine anerkannte Fortbildung nach Artikel 182 oder 183 benötigen;
d. die Radonfachpersonen nach Artikel 161 Absatz 1.
2 Die Datenbank hat zum Zweck:
a. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen Informationen über die Berufsausbildung, die anerkannte Strahlenschutzausbildung und die Fortbildung der betreffenden Person bereitzustellen;
b. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen administrativen Abläufe zu vereinfachen;
c. die Aufsicht durch die Behörden im Bereich der individuellen Aus- und Fortbildung zu vereinfachen.
3 Die folgenden Daten der nach Absatz 1 erfassten Personen werden in der Datenbank gespeichert:
a. Name, früherer Name, Vorname;
b. Geburtsdatum;
c. Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Geburtsort und Nationalität);
d. Berufsausbildung;
e. Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzausbildungen;
f. Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzfortbildungen;
g. bei individuellen Aus- und Fortbildungen nach Artikel 178: Datum der Anerkennung der Gleichwertigkeit.
4 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Daten von Personen in ihrem Aufsichtsbereich im Online-Verfahren zu bearbeiten.
5 Ausbildungsinstitutionen, die anerkannte Strahlenschutzlehrgänge anbieten, können im Online-Verfahren die Daten derjenigen Personen erfassen und abfragen, die ihre Aus- oder Fortbildung an der entsprechenden Institution absolviert haben. Sie können von den betreffenden Personen Daten zu den Lehrgängen ändern, die sie selber durchgeführt haben.
6 Das BAG ermöglicht den betroffenen Personen elektronischen Zugriff auf ihre eigenen Daten in der Aus- und Fortbildungsdatenbank.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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