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Strahlenschutzverordnung

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Change 1

What to do with it
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Art. 182 Kategorien von aus- und fortbildungspflichtigen Personen im Bereich der Medizin

1 Die Anforderungen des EDI an die Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz werden im Bereich Medizin nach folgenden Kategorien von Personen, die für den Strahlenschutz von Patientinnen und Patienten oder von Tieren verantwortlich sind, differenziert: a. Personen, die diagnostische Anwendungen mit ionisierender Strahlung in der Humanmedizin und der Chiropraktik verschreiben; b. Ärztinnen und Ärzte, die therapeutische oder diagnostische medizinische Anwendungen mit Strahlungsquellen durchführen; c. Zahnärztinnen und Zahnärzte; d. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; e. Tierärztinnen und Tierärzte; f. Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker; g. Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten; h. diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner mit einem Abschluss einer höheren Fachschule (HF) oder einer Fachhochschule (FH); i. medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ; j. übriges medizinisches Personal; k. diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF; l. Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ; m. diplomierte Fachfrauen und Fachmänner Operationstechnik HF sowie diplomierte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Operationsbereich mit einem Fähigkeitsausweis des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK); n. tiermedizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ; o. Personen, die mit medizinischen Röntgenanlagen Handel betreiben, solche installieren oder warten. 2 Die folgenden Personen erfüllen, wenn sie eine entsprechende vom EDI geregelte Ausbildung im Strahlenschutz absolviert haben und die Fortbildungspflicht erfüllen, die Voraussetzungen, um in ihrem Tätigkeitsbereich die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige auszuüben: a. Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit einem entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel; b. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit einem entsprechenden eidgenössischen Diplom; c. Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker; d. Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten; e. diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner HF/FH. Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst. Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst.

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Art. 182 Kategorien von aus- und fortbildungspflichtigen Personen im Bereich der Medizin

1 Die Anforderungen des EDI an die Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz werden im Bereich Medizin nach folgenden Kategorien von Personen, die für den Strahlenschutz von Patientinnen und Patienten oder von Tieren verantwortlich sind, differenziert: a. Personen, die diagnostische Anwendungen mit ionisierender Strahlung in der Humanmedizin und der Chiropraktik verschreiben; b. Ärztinnen und Ärzte, die therapeutische oder diagnostische medizinische Anwendungen mit Strahlungsquellen durchführen; c. Zahnärztinnen und Zahnärzte; d. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; e. Tierärztinnen und Tierärzte; f. Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker; g. Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten; h. diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner mit einem Abschluss einer höheren Fachschule (HF) oder einer Fachhochschule (FH); i. medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ; j. übriges medizinisches Personal; k. diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF; l. Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ; m. diplomierte Fachfrauen und Fachmänner Operationstechnik HF sowie diplomierte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Operationsbereich mit einem Fähigkeitsausweis des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK); n. tiermedizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ; o. Personen, die mit medizinischen Röntgenanlagen Handel betreiben, solche installieren oder warten. 2 Die folgenden Personen erfüllen, wenn sie eine entsprechende vom EDI geregelte Ausbildung im Strahlenschutz absolviert haben und die Fortbildungspflicht erfüllen, die Voraussetzungen, um in ihrem Tätigkeitsbereich die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige auszuüben: a. Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit einem entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel; b. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit einem entsprechenden eidgenössischen Diplom; c. Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker; d. Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten; e. diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner HF/FH. Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst. Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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