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18 provisions
Art. 1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Zweck
1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und
schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen im
Rahmen ihrer Befugnisse und unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts
und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und örtliche öffentlichen Stellen Anwendung:
1. in der Bundesrepublik Deutschland
a) im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise,
b) im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden,
Landkreise und den Bezirksverband Pfalz,
c) im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband
Saarbrücken sowie deren Verbände und rechtlich selbständige
öffentliche Einrichtungen;
2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region
Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im
Gebiet dieser Regionen, sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit beteiligt sind;
3. im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate
und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden
sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
a) im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke,
b) im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden,
c) im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden,
d) im Kanton Aargau auf Gemeinden,
e) im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen.
2 Auch die im Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1
Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit den
in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und örtlichen
öffentlichen Stellen nach Massgabe dieses Übereinkommens Vereinbarungen nicht völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der grenzüberschreitende Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatlichen
Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige Belange und insbesondere
internationale Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
3 Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und Regionen sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betreffenden Länder und der betreffenden Kantone zu untersuchen, auf welche Weise Initiativen zwischen französischen Gebietskörperschaften einerseits und
den Ländern und den Kantonen andererseits erleichtert werden können,
wenn deren wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche
Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die französischen Gebietskörperschaften werden hierdurch in der freien Ausübung ihrer
Befugnisse nicht beeinträchtigt.
4 Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere
Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche Einrichtungen
sowie auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken;
Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitende Zusammenarbeit auch
Gebietskörperschaften beteiligt sind.
5 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dieses
Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Körperschaften.
6 In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "grenzüberschreitende
Zusammenarbeit" die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter Ausschluss der
von den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.
Art. 3
Kooperationsvereinbarungen
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können in den Zuständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinbarungen
schliessen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie
werden in jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien
erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutscher oder französischer Sprache verfasst sein.
2 Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre
Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu erbringen
und öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamem örtlichem Interesse
sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck
die Schaffung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach
dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrichtungen
mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
3 Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, wenn und soweit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hierfür vorliegen,
durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.
Art. 4
Vorschriften für Kooperationsvereinbarungen
1 Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die eine Kooperationsvereinbarung schließt, hat vor dem Abschluss die auf sie nach innerstaatlichem Recht anwendbaren Verfahren und Kontrollen einzuhalten. In
derselben Weise unterliegen Massnahmen, die eine Gebietskörperschaft
oder örtliche öffentliche Stelle zur Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung ergreift, den nach innerstaatlichem Recht hierfür vorgesehenen Verfahren und Kontrollen.
2 In der Kooperationsvereinbarung ist ihre Geltungsdauer festzulegen. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit zu
regeln.
3 Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder gemäß Weisung
ausübt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befugnisse können nicht Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung sein.
4 Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstellung
oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zur Folge haben.
5 In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem Verhältnis untereinander die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen
Stellen Dritten gegenüber haften.
6 In Kooperationsvereinbarungen ist festzulegen, welches Recht auf die ihnen enthaltenen Verpflichtungen anzuwenden ist. Es muss sich dabei um
das Recht einer der Vertragsparteien handeln. Für Streitigkeiten über die
Einhaltung dieser Verpflichtungen sind die Gerichte der Vertragspartei zuständig, deren Recht gewählt worden ist.
Art. 5
Übertragung und Überlassung von Aufgaben bei der Erbringung
öffentlicher Dienstleistungen
1 In der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden,
dass eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle Aufgaben einer
anderen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter Wahrung des innerstaatlichen Rechts
der weisungsbefugten Stelle wahrnimmt.
2 Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei einer Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer anderen Vertragspartei
oder einer der in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit überlassen oder übertragen, so finden
hierauf die Vorschriften und Verfahren des innerstaatlichen Rechts jeder der
Vertragsparteien Anwendung.
Art. 6
Vergabe öffentlicher Aufträge
1 Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffentlicher Aufträge vor,
so unterliegt die Vergabe dem Recht der Vertragspartei, das auf die Gebietskörperschaft oder die in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der Zusammenarbeit anwendbar ist, in deren Verantwortung die Vergabe erfolgt..
2 Beteiligen sich Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen der
anderen Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an der Finanzierung
des öffentlichen Auftrags, so sind in der Kooperationsvereinbarung die Verpflichtungen jeder Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle aufzuführen, die sich für die Verfahren der Bekanntgabe, der öffentlichen Ausschreibung und der Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der Art
und der Kosten einer solchen Massnahme ergeben.
3 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu ermöglichen, dass jede von ihnen unbeschadet
des auf diese öffentlichen Aufträge anwendbaren Rechts ihren nach innerstaatlichem Recht bestehenden Verpflichtungen nachkommen kann.
Art. 7
Haftung der Vertragsparteien
1 Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die Gebietskörperschaften
und örtliche öffentliche Stellen, zwischen denen sie geschlossen sind. Die
Vertragsparteien haften in keiner Weise für die Folgen der vertraglichen
Pflichten aus Kooperationsvereinbarungen, die von Gebietskörperschaften
oder örtlichen öffentlichen Stellen geschlossen werden, oder für die Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarungen.
2 Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem Recht für nichtig erklärt,
so werden die anderen Vertragsparteien unverzüglich von der Nichtigkeitserklärung in Kenntnis gesetzt.
Art. 8
Einrichtungen der grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaffung von Einrichtungen ohne
Rechtspersönlichkeit (Art. 9), die Schaffung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen (Art. 10) oder die Schaffung von
grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden (Art. 11) vorgesehen werden.
2 Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, eine
Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit außerhalb des
Staates, dem sie zugehört, zu schaffen oder sich an einer solchen Einrichtung zu beteiligen, so bedarf sie der vorherigen Genehmigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, der sie zugehört.
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden
der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt,
sowie über die Ergebnisse der Kontrolle, soweit sich die Unterrichtung auf
die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentliche
Stellen, die an ihr teilhaben, auswirken kann.
4 Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der Vertragsparteien abzufassen. Bei Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an
denen eine luxemburgische oder eine schweizerische Gebietskörperschaft
oder örtliche öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französischer Sprache abgefasst werden.
Art. 9
Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach Artikel
3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Finanzhoheit schaffen; hierzu gehören insbesondere Konferenzen, kommunale
Arbeitsge-meinschaften, Experten- und Reflexionsgruppen sowie Koordinierungsausschüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse untersuchen,
Vorschläge für die Zusammenarbeit erarbeiten, Informationen austauschen
oder dazu beitragen, dass betroffene Stellen diejenigen Massnahmen ergreifen, die zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind.
2 Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die Mitglieder oder
Dritte bindenden Beschlüsse fassen.
3 Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit vorgesehen ist, hat Bestimmungen zu enthalten
über
a) die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen soll,
b) die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung,
c) die Dauer, für welche die Einrichtung errichtet wird.
4 Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Recht.
Art. 10
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können sich an Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche schaffen, wenn
diese zu den Einrichtungen gehören, die nach dem innerstaatlichen Recht
der Vertragspartei, in der sie ihren Sitz haben, ausländische Gebietskörperschaften aufnehmen können.
Art. 11
Grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die Aufgaben und Dienstleistungen übernehmen sollen, an denen bei jeder von ihnen ein Interesse besteht. Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband unterliegt dem auf
öffentliche Einrichtungen der kommunalen Zusammenarbeit anwendbaren
innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen
Sitz hat.
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihm kommt eigene Rechtspersönlichkeit ab
dem Tag zu, an dem der Gründungsbeschluss rechtswirksam wird. Er
besitzt Rechtsfähigkeit und Finanzhoheit.
Art. 12
Satzung der grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbände
1 Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband beteiligten
Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen vereinbaren eine
Satzung.
2 Die Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat
insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt,
2. das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwischen dem Verband und den Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt, insbesondere
hinsichtlich der Haftung für Aktivitäten, die der Verband auf deren
Rechnung durchführt,
3. den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Verbandsgebiet,
4. die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des Verbands sowie die Anzahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in den
Organen,
5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
6. die Beschlussfähigkeit,
7. die Art und Weise der Beschlussfassung und die hierfür erforderlichen
Mehrheiten,
8. die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Personalverwaltung,
9. die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haushalts-und Buchungsvorschriften,
10. die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesondere bei
Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern,
11. die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die Bedingungen für seine Auflösung vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten
Bestimmungen,
12. die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands nach Auflösung.
3 Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat die
Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden kann.
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsge-mässen Zahl der Vertreter der Gebietskörperschaften und örtlichen
öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Vorschriften vorsehen. Bei grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden, welche Gebietskörperschaften oder örtliche öffentlich Stellen aus
drei der vier Vertragsparteien umfassen, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Art. 13
Organe
1 Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere stellver-tretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind unter den
Mitgliedern zu wählen die als Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche
Stellen nicht der Vertragspartei angehören, deren Staatsangehöriger der
Vorsitzende ist. Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle verfügt über mindestens einen Sitz in der Verbandsversammlung; keine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle darf allein über mehr als die
Hälfte der Sitze verfügen. Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen
Zweckverbands kann unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts jeder der
Vertragsparteien zusätzliche Organe vorsehen.
2 Die Entsendung der Vertreter der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung und ihr Mandat richten sich
nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, der die betreffende Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zugehört.
3 Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, die sich
aus dem Verbandszweck ergeben.
4 Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der Verbandsversammlung und vertritt den grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er kann unter eigener Verantwortung und Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende delegieren.
Art. 14
Finanzierung
1 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch Beiträge seiner Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um zwangsläufige Ausgaben
der Mitglieder. Der Verband kann sich ferner durch Einnahmen aus von ihm
erbrachten Dienstleistungen finanzieren.
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen jährlichen
Haushaltsplan vor, über den die Verbandsversammlung beschließt; er erstellt eine Haushaltsrechnung und einen Jahresabschluss, die von Sachverständigen bestätigt werden; die Sachverständigen haben unabhängig von
den den Zweckverband bildenden Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zu sein.
3 Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur Darlehensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung zwischen allen Verbandsmitgliedern zu treffen. Im Fall von Schwierigkeiten oder der Auflösung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen im Verhältnis ihrer früheren Beteiligung,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Haftung der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen als Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis zu deren Erfüllung bestehen.
Art. 15
Auflösung
1 Die Auflösung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands erfolgt qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er errichtet worden ist, oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner Gründung verfolgt worden ist. Die Auflösung kann auch aufgrund einstimmigen Beschlusses der
Verbandsmitglieder erfolgen, soweit die Ansprüche Dritter durch die Bedingungen der Abwicklung gewährleistet sind.
Art. 16
Übergangsvorschriften
1 Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Diese
werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an dessen Bestimmungen angepasst, soweit dies möglich ist.
2 Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwischenstaatlichen grenzüberschreitende Zusammenarbeit bestehender Gremien bleiben
unberührt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem
Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen Vertragsparteien
mitteilt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind.
Art. 18
Geltungsdauer und Kündigung
1 Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den anderen Vertragsparteien schriftlich kündigen.
3 Wird dieses Übereinkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Ausserkrafttreten wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die
Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit
beziehen, davon unberührt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.01.1996 01.04.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2004, 12/2005
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 23.01.1996 01.04.2005 Erstfassung BO/Abl. 49/2004, 12/2005