Law

Reglement über die aus dem Globalkredit zu finanzierenden Besonderen Einrichtungen der Volksschulen (Einrichtungsreglement)

Zürich (city) · 412.177 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2018-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 6580a3b6d115d9a58da5c1520e70b248512f522e8ea87bc5015b3b2c100b89b1

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Gärten der Schulen
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 D. Schlussbestimmungen

12 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

1 Dieses Reglement regelt den Umgang mit Besonderen Einrichtungen und deren Finanzierung aus dem Globalkredit der Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich. 2 Als Besondere Einrichtungen gelten Bibliotheken, Sammlungen und Garten. Die Schulpflege kann weitere Besondere Einrichtungen bezeichnen.

Art. 2

1 Über die Ersteinrichtung, wesentliche Umgestaltung sowie Aufhebung von Besonderen Einrichtungen entscheidet die Schulpflege. Sie kann diese Kompetenz den Präsidien der Kreisschulbehörden oder dem Schulamt delegieren. 2 Bei Ersteinrichtungen und wesentlichen Umgestaltungen von Besonderen Einrichtungen arbeiten Schulen, Kreisschulbehörden und Schulamt mit den zuständigen Dienstabteilungen anderer Departemente wie Grün Stadt Zürich, Immobilien Stadt Zürich und Amt für Hochbauten zusammen. 3 Kosten zu Lasten des Globalkredits, die den Schulen durch die Nutzung der Besonderen Einrichtungen zu ausserschulischen Zwecken entstehen, werden diesen durch das Schulamt vergütet.

Art. 3

1 Die Schulen stellen eine zeitgemässe Ausrüstung und Pflege ihrer Besonderen Einrichtungen sicher. 2 Für die Führung einer Bibliothek oder eines Gartens schliesst das Schulamt mit den Schulen Leistungsvereinbarungen ab. 1 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. Zweck Grundsätze Standards 2Einrichtungsreglement 412.177

Art. 4

1 Das Schulamt bezeichnet dossierverantwortliche Personen für die verschiedenen Aufgabenbereiche. Diese betreuen und unterstützen die Schulen bei allen Belangen rund um die Besonderen Einrichtungen. 2 Die dossierverantwortlichen Personen verwalten die Leistungsvereinbarungen und sind zuständig für die vollständige Aktenablage.

Art. 5

1 Die Schulleitung regelt die mit dem Betrieb von Besonderen Einrichtungen verbundenen Aufgabenbereiche innerhalb der Schule. Dazu erstellt sie Aufgabenbeschriebe.

Art. 6

Dienstleistungsreglement2 die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Besonderen Einrichtungen zu entrichtenden Entschädigungen fest. 3 Die Schulleitung wacht über die Erfüllung von allfälligen mit den Besonderen Einrichtungen verbundenen Leistungsvereinbarungen. 4 Sie ist verpflichtet, den Verantwortlichen der Aufgabenbereiche das für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung benötigte Material zur Verfügung zu stellen sowie bei Bedarf Weiterbildung zu ermöglichen. B. Bibliothek Art. 6 1 In jeder Schule ist zur Förderung der Sprach-, Medien- und Informationskompetenz eine Bibliothek zu führen. Diese ist als Freihand- oder in Ausnahmefällen als Serienbibliothek ausgestaltet. 2 Die Schule ist für den Betrieb der Bibliothek und die Pflege eines aktuellen und vielseitigen Medienbestands verantwortlich.

Art. 7

1 Eine Freihandbibliothek ist eine für die berechtigten Benutzenden frei zugängliche und zur Benutzung greifbare Mediensammlung, in der Regel bestehend aus rund 12 Medien pro Schülerin und Schüler, mindestens aber 1000 Medien und mindestens 4 Medien (books und non-books) pro Schülerin und Schüler der Schule. 2 Eine Serienbibliothek besteht aus Serien, die den Klassen einer Schule zugeteilt werden. Eine Serie besteht in der Regel aus 60 bis 90 Medien, mindestens aber 4 Medien pro Schülerin und Schüler der Klasse. Eine Serienbibliothek darf nur in Schulen ohne geeigneten Medienraum betrieben werden. Für die Ausleihe ist die Klassenlehrperson verantwortlich. 2 vom 3. Dezember 2015, AS 412.102. Unterstützung durch das Schulamt Pflichten der Schulleitung Allgemeines Freihand- und Serienbibliothek 3Einrichtungsreglement 412.177

Art. 8

1 Die Schulleitung bestimmt mindestens eine bibliothekverantwortliche Person und gibt diese dem Schulamt bekannt. 2 Die Schule führt eine Dokumentation gemäss den Vorgaben des Schulamts mit Statistik der vorhandenen Medien mit Stichtag 15. September. Die Statistik ist jährlich zu aktualisieren und dem Schulamt auf Aufforderung einzureichen. 3 Die Dokumentation bildet die Grundlage für eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Schulamt und der Schule betreffend Leistungen wie Öffnungszeiten, Aufbau und Pflege des Medienbestands der Bibliothek.

Art. 9 C. Gärten der Schulen

1 Jede Schule kann einen Garten anlegen, sofern ein geeigneter Platz vorhanden ist. 2 Die Schule ist für den Betrieb und die Pflege des Gartens verantwortlich. Sie sichert den Garten entsprechend der gewählten Nutzung; insbesondere sind Wasserflächen einzuzäunen.

Art. 10

1 Die Schule unterteilt die Gartenfläche gemäss Einrichtung und Gestaltung des Gartens sowie ihren Bedürfnissen in die Kategorien Schaugarten, Pflanzgarten und Experimentierfläche. 2 Der Schaugarten steht allen Klassen und Lehrpersonen der Schule für Unterrichtszwecke offen und stellt Pflanzen für den Unterricht oder für den Zimmerschmuck zur Verfügung. Er wird mit mehrjähriger Perspektive angelegt. 3 Der Pflanzgarten besteht aus zugänglichen Pflanzbeeten und dient als Arbeitsgarten für die Schülerinnen und Schüler unter Anleitung des Schulpersonals im Rahmen des Unterrichts und der Betreuung. 4 Experimentierflächen sind naturnah gestaltete spezielle Biotope und Teilflächen, die von der Schule gepflegt werden.

Art. 11

1 Die Schulleitung bestimmt mindestens eine gartenverantwortliche Person und gibt diese dem Schulamt bekannt. 2 Die Schule führt eine Dokumentation über die Einteilung und Gestaltung des Gartens mit Übersichtsplan. Diese zeigt auf, wie viel Fläche in m2 den drei möglichen Kategorien zugeteilt ist. Die Dokumentation ist jährlich zu aktualisieren und dem Schulamt auf Aufforderung einzureichen. 3 Die Dokumentation bildet die Grundlage für eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Schulamt und der Schule sowie Absprachen mit den anderen allfällig involvierten Dienstabteilungen. Verantwortung, Dokumentation und Leistungsvereinbarung Allgemeines Gartenkategorien Verantwortung, Dokumentation, Leistungsvereinbarung 4Einrichtungsreglement 412.177

Art. 12 D. Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über Besondere Einrichtungen in den Volksschulen der Stadt Zürich vom 27. November 2007 aufgehoben. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

← Find another law