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12 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
1 Dieses Reglement regelt den Umgang mit Besonderen
Einrichtungen und deren Finanzierung aus dem Globalkredit der
Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich.
2 Als Besondere Einrichtungen gelten Bibliotheken, Sammlungen und Garten. Die Schulpflege kann weitere Besondere Einrichtungen bezeichnen.
Art. 2
1 Über die Ersteinrichtung, wesentliche Umgestaltung
sowie Aufhebung von Besonderen Einrichtungen entscheidet
die Schulpflege. Sie kann diese Kompetenz den Präsidien der
Kreisschulbehörden oder dem Schulamt delegieren.
2 Bei Ersteinrichtungen und wesentlichen Umgestaltungen von
Besonderen Einrichtungen arbeiten Schulen, Kreisschulbehörden und Schulamt mit den zuständigen Dienstabteilungen anderer Departemente wie Grün Stadt Zürich, Immobilien Stadt
Zürich und Amt für Hochbauten zusammen.
3 Kosten zu Lasten des Globalkredits, die den Schulen durch die
Nutzung der Besonderen Einrichtungen zu ausserschulischen
Zwecken entstehen, werden diesen durch das Schulamt vergütet.
Art. 3
1 Die Schulen stellen eine zeitgemässe Ausrüstung und
Pflege ihrer Besonderen Einrichtungen sicher.
2 Für die Führung einer Bibliothek oder eines Gartens schliesst
das Schulamt mit den Schulen Leistungsvereinbarungen ab.
1 vom 11. Januar 2006, AS 412.103.
Zweck
Grundsätze
Standards
2Einrichtungsreglement
412.177
Art. 4
1 Das Schulamt bezeichnet dossierverantwortliche Personen für die verschiedenen Aufgabenbereiche. Diese betreuen
und unterstützen die Schulen bei allen Belangen rund um die
Besonderen Einrichtungen.
2 Die dossierverantwortlichen Personen verwalten die Leistungsvereinbarungen und sind zuständig für die vollständige Aktenablage.
Art. 5
1 Die Schulleitung regelt die mit dem Betrieb von Besonderen Einrichtungen verbundenen Aufgabenbereiche innerhalb
der Schule. Dazu erstellt sie Aufgabenbeschriebe.
Art. 6
Dienstleistungsreglement2
die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Besonderen
Einrichtungen zu entrichtenden Entschädigungen fest.
3 Die Schulleitung wacht über die Erfüllung von allfälligen mit den
Besonderen Einrichtungen verbundenen Leistungsvereinbarungen.
4 Sie ist verpflichtet, den Verantwortlichen der Aufgabenbereiche
das für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung benötigte Material zur Verfügung zu stellen sowie bei Bedarf Weiterbildung zu
ermöglichen.
B. Bibliothek
Art. 6 1 In jeder Schule ist zur Förderung der Sprach-, Medien-
und Informationskompetenz eine Bibliothek zu führen. Diese ist
als Freihand- oder in Ausnahmefällen als Serienbibliothek ausgestaltet.
2 Die Schule ist für den Betrieb der Bibliothek und die Pflege
eines aktuellen und vielseitigen Medienbestands verantwortlich.
Art. 7
1 Eine Freihandbibliothek ist eine für die berechtigten
Benutzenden frei zugängliche und zur Benutzung greifbare
Mediensammlung, in der Regel bestehend aus rund 12 Medien
pro Schülerin und Schüler, mindestens aber 1000 Medien und
mindestens 4 Medien (books und non-books) pro Schülerin und
Schüler der Schule.
2 Eine Serienbibliothek besteht aus Serien, die den Klassen einer
Schule zugeteilt werden. Eine Serie besteht in der Regel aus
60 bis 90 Medien, mindestens aber 4 Medien pro Schülerin und
Schüler der Klasse. Eine Serienbibliothek darf nur in Schulen
ohne geeigneten Medienraum betrieben werden. Für die Ausleihe ist die Klassenlehrperson verantwortlich.
2 vom 3. Dezember 2015, AS 412.102.
Unterstützung
durch das
Schulamt
Pflichten der
Schulleitung
Allgemeines
Freihand- und
Serienbibliothek
3Einrichtungsreglement 412.177
Art. 8
1 Die Schulleitung bestimmt mindestens eine bibliothekverantwortliche Person und gibt diese dem Schulamt bekannt.
2 Die Schule führt eine Dokumentation gemäss den Vorgaben
des Schulamts mit Statistik der vorhandenen Medien mit Stichtag 15. September. Die Statistik ist jährlich zu aktualisieren und
dem Schulamt auf Aufforderung einzureichen.
3 Die Dokumentation bildet die Grundlage für eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Schulamt und der Schule betreffend
Leistungen wie Öffnungszeiten, Aufbau und Pflege des Medienbestands der Bibliothek.
Art. 9 C. Gärten der Schulen
1 Jede Schule kann einen Garten anlegen, sofern ein geeigneter Platz vorhanden ist.
2 Die Schule ist für den Betrieb und die Pflege des Gartens verantwortlich. Sie sichert den Garten entsprechend der gewählten
Nutzung; insbesondere sind Wasserflächen einzuzäunen.
Art. 10
1 Die Schule unterteilt die Gartenfläche gemäss Einrichtung und Gestaltung des Gartens sowie ihren Bedürfnissen in
die Kategorien Schaugarten, Pflanzgarten und Experimentierfläche.
2 Der Schaugarten steht allen Klassen und Lehrpersonen der
Schule für Unterrichtszwecke offen und stellt Pflanzen für den
Unterricht oder für den Zimmerschmuck zur Verfügung. Er wird
mit mehrjähriger Perspektive angelegt.
3 Der Pflanzgarten besteht aus zugänglichen Pflanzbeeten und
dient als Arbeitsgarten für die Schülerinnen und Schüler unter
Anleitung des Schulpersonals im Rahmen des Unterrichts und
der Betreuung.
4 Experimentierflächen sind naturnah gestaltete spezielle Biotope und Teilflächen, die von der Schule gepflegt werden.
Art. 11
1 Die Schulleitung bestimmt mindestens eine gartenverantwortliche Person und gibt diese dem Schulamt bekannt.
2 Die Schule führt eine Dokumentation über die Einteilung und
Gestaltung des Gartens mit Übersichtsplan. Diese zeigt auf, wie
viel Fläche in m2 den drei möglichen Kategorien zugeteilt ist. Die
Dokumentation ist jährlich zu aktualisieren und dem Schulamt
auf Aufforderung einzureichen.
3 Die Dokumentation bildet die Grundlage für eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Schulamt und der Schule sowie Absprachen mit den anderen allfällig involvierten Dienstabteilungen.
Verantwortung,
Dokumentation
und Leistungsvereinbarung
Allgemeines
Gartenkategorien
Verantwortung,
Dokumentation,
Leistungsvereinbarung
4Einrichtungsreglement
412.177
Art. 12 D. Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über Besondere Einrichtungen in den Volksschulen der Stadt Zürich vom 27. November 2007 aufgehoben.
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts