Art. 1
Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Neuenburg und dem Departement Doubs im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 143/144 und 149/150 wird nach Austausch gleich grosser Gebietsflächen gemäss dem Plan im Massstabe von 1:2000 bestimmt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist. Dieser in der AS (1960 nach Seite 1500) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.