Propose a change

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 29 Betreuungsangebote mit wesentlich erweiterten Öffnungszeiten

1 Finanzhilfen an Projekte nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe c KBFHG werden nur ausgerichtet, wenn das Betreuungsangebot die üblichen und wesentlich erweiterten Öffnungszeiten umfasst. 2 Bei Betreuungsangeboten im Vorschulbereich gelten: a. als übliche Öffnungszeiten: mindestens elf Stunden pro Tag zwischen 6 und 19 Uhr während mindestens fünf Tagen pro Woche und während mindestens 48 Wochen pro Jahr; b. als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder mindestens zwei zusätzliche Wochen pro Jahr im Vergleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a. 3 Bei Betreuungsangeboten im schulergänzenden Bereich gelten: a. als übliche Öffnungszeiten: in den unterrichtsfreien Zeiten zwischen 7 und 18 Uhr an fünf Tagen pro Woche während allen Schulwochen; b. als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder zusätzlich während mindestens acht Schulferienwochen pro Jahr im Vergleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

Your change, as a redline

Art. 29 Betreuungsangebote mit wesentlich erweiterten Öffnungszeiten

1 Finanzhilfen an Projekte nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe c KBFHG werden nur ausgerichtet, wenn das Betreuungsangebot die üblichen und wesentlich erweiterten Öffnungszeiten umfasst. 2 Bei Betreuungsangeboten im Vorschulbereich gelten: a. als übliche Öffnungszeiten: mindestens elf Stunden pro Tag zwischen 6 und 19 Uhr während mindestens fünf Tagen pro Woche und während mindestens 48 Wochen pro Jahr; b. als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder mindestens zwei zusätzliche Wochen pro Jahr im Vergleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a. 3 Bei Betreuungsangeboten im schulergänzenden Bereich gelten: a. als übliche Öffnungszeiten: in den unterrichtsfreien Zeiten zwischen 7 und 18 Uhr an fünf Tagen pro Woche während allen Schulwochen; b. als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder zusätzlich während mindestens acht Schulferienwochen pro Jahr im Vergleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 339).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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