Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 32ff (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: "- 32018 L 0851: Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Art. 9 Abs. 4, 5, 7 und 8 und Art. 37 Abs. 3 gelten nicht für Liechtenstein." 2. Nach Nummer 32ffe (Durchführungsbeschluss 2013/727/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt: "32fff. 32019 D 1004: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66) Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Für die Zwecke des Art. 3 und des Anhangs I verwendet Liechtenstein eine gleichwertige Methode zur Bestimmung des Gewichts der recycelten Siedlungsabfälle."