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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bezieht sich der Begriff «Investition» auf alle Arten von Vermögenswerten sowie gemäss anwendbarem Recht damit zusammenhängende Rechte und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen; (d) Rechte an geistigem Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»; (e) durch Gesetz, durch Vertrag oder aufgrund von rechtmässig erteilten Lizenzen und Bewilligungen verliehene Rechte zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen. (2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf: (a) natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen; (b) juristische Personen, welche nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert worden sind. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Gebühren aus Lizenzen, Verwaltungsleistungen, technischer Unterstützung und anderen Gründen, sowie Naturalzahlungen. (4) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet»: (a) in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft das Hoheitsgebiet, über welches diese gemäss Landes- und Völkerrecht souveräne Rechte und Gerichtsbarkeit ausübt; (b) in Bezug auf die Republik Aserbaidschan das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan, einschliesslich des betreffenden Teils des Kaspischen Meeres, worüber die Republik Aserbaidschan gemäss Landes- und Völkerrecht souveräne Rechte und Gerichtsbarkeit ausübt.

Your change, as a redline

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bezieht sich der Begriff «Investition» auf alle Arten von Vermögenswerten sowie gemäss anwendbarem Recht damit zusammenhängende Rechte und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen; (d) Rechte an geistigem Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»; (e) durch Gesetz, durch Vertrag oder aufgrund von rechtmässig erteilten Lizenzen und Bewilligungen verliehene Rechte zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen. (2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf: (a) natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen; (b) juristische Personen, welche nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert worden sind. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Gebühren aus Lizenzen, Verwaltungsleistungen, technischer Unterstützung und anderen Gründen, sowie Naturalzahlungen. (4) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet»: (a) in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft das Hoheitsgebiet, über welches diese gemäss Landes- und Völkerrecht souveräne Rechte und Gerichtsbarkeit ausübt; (b) in Bezug auf die Republik Aserbaidschan das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan, einschliesslich des betreffenden Teils des Kaspischen Meeres, worüber die Republik Aserbaidschan gemäss Landes- und Völkerrecht souveräne Rechte und Gerichtsbarkeit ausübt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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