Statuten KLICK – Fachstelle Sucht Region Luzern
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 20 Seite 9/15
7 Sach- und Finanzentscheide der Verbandsleitung 1 Die Verbandsleitung trifft folgende Sachentscheide: a. Die Wahl der Geschäftsleitung; b. Die Wahl eines Rechnungsführers, Umschreibung seiner Aufgaben und Festlegen der Entschädigung; c. Die Festlegung der Besoldung des Personals und der Entschädigungen im Rahmen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal; d. Die Festlegung des Standortes des Gemeindeverbandes. 2 Der Gemeindeverband unterhält eine Fachstelle. Die Verbandsleitung kauft oder mietet im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Kredite zu diesem Zweck die notwendigen Räumlichkeiten. 3 Die Verbandsleitung umschreibt den Aufgabenbereich der Geschäftsleitung unter Berücksichtigung der einschlägigen kantonalen gesetzlichen Vorschriften und der Wünsche der Verbandsgemeinden. 4 Die Verbandsleitung verwaltet das Verbandsvermögen und entscheidet abschliessend über folgende Finanzgeschäfte: a. teuerungsbedingter Mehraufwand oder teuerungsbedingte Mehrausgaben; b. frei bestimmbarer Aufwand und frei bestimmbare Ausgaben, denen im Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen. 5 Zeichnungsberechtigt für den Gemeindeverband ist das Präsidium kollektiv mit einem Verbandsleitungsmitglied. Die Verbandsleitung regelt die Zeichnungsberechtigung in der Fachstelle.
Art. 20 Seite 9/15
7 Sach- und Finanzentscheide der Verbandsleitung 1 Die Verbandsleitung trifft folgende Sachentscheide: a. Die Wahl der Geschäftsleitung; b. Die Wahl eines Rechnungsführers, Umschreibung seiner Aufgaben und Festlegen der Entschädigung; c. Die Festlegung der Besoldung des Personals und der Entschädigungen im Rahmen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal; d. Die Festlegung des Standortes des Gemeindeverbandes. 2 Der Gemeindeverband unterhält eine Fachstelle. Die Verbandsleitung kauft oder mietet im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Kredite zu diesem Zweck die notwendigen Räumlichkeiten. 3 Die Verbandsleitung umschreibt den Aufgabenbereich der Geschäftsleitung unter Berücksichtigung der einschlägigen kantonalen gesetzlichen Vorschriften und der Wünsche der Verbandsgemeinden. 4 Die Verbandsleitung verwaltet das Verbandsvermögen und entscheidet abschliessend über folgende Finanzgeschäfte: a. teuerungsbedingter Mehraufwand oder teuerungsbedingte Mehrausgaben; b. frei bestimmbarer Aufwand und frei bestimmbare Ausgaben, denen im Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen. 5 Zeichnungsberechtigt für den Gemeindeverband ist das Präsidium kollektiv mit einem Verbandsleitungsmitglied. Die Verbandsleitung regelt die Zeichnungsberechtigung in der Fachstelle.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.