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18 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne
die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;
b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;
c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte.
Hievon ausgenommen sind:
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen,
b) * Seilbahnen, für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den
öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
1) SR 101
GS 19, 171 1
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis
im Sinne der Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 19502).
zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. *
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche
betrieben werden.
2. Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 3
Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen
und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen
Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller
beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der
Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber
hat hiefür allein einzustehen.
Art. 4
Enteignungsrecht
1 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht
nach kantonalem Recht verleihen.
Art. 5
Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer
Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und
des zugehörigen Reglements3) entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich
Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung
und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte
und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
c) sie einem Bedürfnis entspricht;
2) Heute: im Sinne der Art. 69 ff. der V vom 14. Nov. 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01)
3) Nicht in GS und AS.
d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
e) * die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des
Reglementes4) begutachtet.
Art. 6
Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle
der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle
aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die
Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen5). Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
Art. 7
Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder
dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der
Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen6), obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom
Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
4) Nicht in GS und AS.
5) Art. 292 StGB
6) Art. 292 StGB
3. Organisation
Art. 8
Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und
die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.
Art. 9
Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen
weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse
werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der
Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen
Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle
und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen
Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst
geeigneten Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen.
Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere
Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
Art. 10
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der
technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jenen Geschäfte, die nicht ausdrücklich
einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege
vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Art. 11
Rechnungsrevisoren
1 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung
der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Art. 12
Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende
Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der
Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen
für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn
nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen, und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben
übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen.
Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein
Pflichtenheft aufgestellt.
Art. 13
Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden
durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von
den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die
Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen
berechnet.
Art. 14
Sitz
1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
Art. 15
Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine
der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
4. Schlussbestimmungen
Art. 16
Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des
Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglements anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des
Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern
die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im Übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.
Art. 17
Verhältnis zu anderen Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone
sowie gegebenenfalls der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für
die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und
Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in
Kraft.
Dem Konkordat gehören ferner an die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri,
Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Glarus,
Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell A.Rh. Appenzell I.Rh.,
St. Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und
Jura
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.05.1966 12.07.1966 Erlass Erstfassung GS 19, 171
27.11.1972 18.06.1973 Erlasstitel geändert AS 1973 992
27.11.1972 18.06.1973 Art. 2 Abs. 1, b) unbekannt AS 1973 992
27.11.1972 18.06.1973 Art. 2 Abs. 2 unbekannt AS 1973 992
27.11.1972 18.06.1973 Art. 5 Abs. 1, e) unbekannt AS 1973 992
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.05.1966 12.07.1966 Erstfassung GS 19, 171
Erlasstitel 27.11.1972 18.06.1973 geändert AS 1973 992
Art. 2 Abs. 1, b) 27.11.1972 18.06.1973 unbekannt AS 1973 992
Art. 2 Abs. 2 27.11.1972 18.06.1973 unbekannt AS 1973 992
Art. 5 Abs. 1, e) 27.11.1972 18.06.1973 unbekannt AS 1973 992