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Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 64

Schiedsgerichtsbarkeit 1 Die Unterzeichnerkantone legen Differenzen möglichst auf dem Schlichtungs- oder Mediationsweg bei. 2 Können sie sich nicht einigen, unterbreiten sie die Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Konkordats einem aus drei Richterinnen und Richtern zusammengesetzten Schiedsgericht. 3 Jede Partei bestimmt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter wählen, die oder der den Vorsitz innehat und Juristin oder Jurist sein muss. 7) RSJU 175.1 19 439.28-1 4 Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts bestimmt. 5 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt. 6 Es verfährt unter Vorbehalt der zwingenden Schiedsgerichtsbarkeitsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)8) nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Jura. Es kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen. 7 Die Unterzeichnerkantone sind an den begründeten Entscheid des Schiedsgerichts gebunden. 8 Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der sinngemäss anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen. 10 Dauer, Evaluation, Kündigung

Your change, as a redline

Art. 64

Schiedsgerichtsbarkeit 1 Die Unterzeichnerkantone legen Differenzen möglichst auf dem Schlichtungs- oder Mediationsweg bei. 2 Können sie sich nicht einigen, unterbreiten sie die Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Konkordats einem aus drei Richterinnen und Richtern zusammengesetzten Schiedsgericht. 3 Jede Partei bestimmt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter wählen, die oder der den Vorsitz innehat und Juristin oder Jurist sein muss. 7) RSJU 175.1 19 439.28-1 4 Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts bestimmt. 5 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt. 6 Es verfährt unter Vorbehalt der zwingenden Schiedsgerichtsbarkeitsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)8) nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Jura. Es kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen. 7 Die Unterzeichnerkantone sind an den begründeten Entscheid des Schiedsgerichts gebunden. 8 Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der sinngemäss anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen. 10 Dauer, Evaluation, Kündigung

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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