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Amtsblattverordnung vom 4. September 2012 (ABlV)

Liechtenstein · 170.501.1 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Inhalt des elektronischen Amtsblattes
  3. Art. 3 Veröffentlichung von Kundmachungen in den Landeszeitungen
  4. Art. 4 Führung und Betrieb des elektronischen Amtsblattes
  5. Art. 5 Inkrafttreten

5 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a) den Inhalt des elektronischen Amtsblattes; b) die Kundmachungen, die zusätzlich zur Kundmachung im elektronischen Amtsblatt in den beiden Landeszeitungen zu veröffentlichen sind; c) die Führung und den technischen Betrieb des elektronischen Amtsblattes.

Art. 2 Inhalt des elektronischen Amtsblattes

Im elektronischen Amtsblatt werden insbesondere folgende amtliche Mitteilungen von öffentlichem Interesse oder aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften veröffentlicht: a) Kundmachungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen; b) Bekanntmachungen nach der Insolvenzordnung und Edikte; c) Gläubigeraufrufe; d) Stellenausschreibungen; e) Schulinformationen; f) Kundmachungen im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung; g) Kundmachungen in Grundbuch- und Handelsregistersachen; h) Eintragungen im Marken- und Designregister; i) öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge); k) Konzessionsvergaben; l) Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; m) Kundmachungen im Zusammenhang mit staatlich durchgeführten Fachprüfungen; n) Verkehrsanordnungen; o) Aufforderungen zur Einreichung der Steuererklärung; p) Kundmachungen im Aufgebotsverfahren (Art. 45 LVG); q) Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. r) Kundmachungen im Zusammenhang mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 17 UVPG. s) Kundmachungen im Zusammenhang mit dem Planungsrecht nach dem Baugesetz.

Art. 3 Veröffentlichung von Kundmachungen in den Landeszeitungen

Zusätzlich zur Kundmachung im elektronischen Amtsblatt werden in den beiden Landeszeitungen in gedruckter Form veröffentlicht: a) Kundmachungen nach Art. 2 Bst. a, b, d bis f und o bis r; ausgenommen sind Bekanntmachungen nach der Insolvenzordnung; b) Kundmachungen nach Art. 2 Bst. g, soweit es sich dabei um Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Bereinigung und Einführung des Grundbuchs handelt.

Art. 4 Führung und Betrieb des elektronischen Amtsblattes

1) Die Veröffentlichung von Kundmachungen im elektronischen Amtsblatt obliegt der jeweils sachlich zuständigen Stelle. 2) Das Amt für Informatik ist für den technischen Betrieb des elektronischen Amtsblattes verantwortlich.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. April 2012 über die Abänderung des Kundmachungsgesetzes in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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