672.612 Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 25. Januar / 7. Februar 1952)1 Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Zürich erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 39, 11 und GS IV, 529.
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Gegenrechtserklärung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Zürich · 672.612 · intercantonal agreement
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In force since 1952-02-07, as the publisher states.
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