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10 provisions
Art. 1
Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche des Kindes und des obhutsberechtigten Elternteils *
1 Wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflichten gegenüber einem minderjährigen Kind nicht erfüllen, hat das Kind auf Gesuch hin Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche. Befindet sich das
Kind nach Erreichen der Volljährigkeit noch in Ausbildung, so besteht der Anspruch auf diese Hilfe, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen
werden kann. Gleichzeitig kann auch dem obhutsberechtigten Elternteil für seinen eigenen Unterhaltsanspruch Inkassohilfe gewährt werden. *
2 Zuständig ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten
Person. Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst,
einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle übertragen. *
3 Überträgt der Gemeinderat die Inkassohilfe einem regionalen Sozialdienst
oder einer gemeinnützigen Stelle, so hat er mit diesen die Kosten zu regeln.
4 Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche
Sozialhilfe obliegt, sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerinnen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben. *
1) SR 210
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1980 d 30 | f 30
213.22 2
Art. 1a * Inkassohilfe für nachehelichen Unterhalt
1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die berechtigte Person auf Gesuch hin Anspruch auf Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche (Art. 131 Abs. 1 ZGB)2). *
2 Zuständig ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst, einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle
übertragen. *
3 Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche
Sozialhilfe obliegt, sind zuständig für die Inkassohilfe für berechtigte Burgerinnen und Burger, die im Kanton Bern Wohnsitz haben. *
4 Die Auszahlung erfolgt abzüglich der Betreibungs- und Gerichtskosten. Lebt
die berechtigte Person in günstigen Verhältnissen, kann die zuständige Stelle
eine Gebühr von vier Prozent des eingetriebenen Betrages erheben. Die Verhältnisse sind als günstig zu betrachten, wenn das steuerbare Einkommen im
Sinne des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)3) den zweifachen Betrag
des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)4) genannten maximalen allgemeinen Lebensbedarfs für Nichtheimbewohner übersteigt. *
Art. 2
Vorbehalt
1 Soweit eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe besteht
oder sich aufdrängt, sind die Sozialhilfeorgane nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung zuständig. *
Art. 2a * Prozessvertretung
1 Die gemäss Artikel 1 und 1a zuständigen Stellen sind zur Prozessvertretung
befugt.
2) SR 210
3) BSG 661.11
4) SR 831.30
3 213.22
2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 3
Anspruch
1 Minderjährige haben Anspruch auf einen Vorschuss der laufenden elterlichen
Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit
noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis
diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. *
2 Voraussetzung ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel. *
3 … *
4 Die Bevorschussung setzt ein nach Erteilung der Inkassovollmacht sowie der
Unterzeichnung der Abtretungserklärung und der Zustimmung zur Verrechnung.
5 Die Vorschüsse gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung. *
Art. 4 * Ausschluss
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn *
a das Kind sich länger als drei Monate im Ausland aufhält,
b die Eltern in gemeinsamem Haushalt leben,
c das Einkommen oder das Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt
das Kind lebt, die vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzten
Einkommens- und Vermögensgrenzen überschreitet,
d das Kind, das die Bevorschussung verlangt, oder dessen gesetzlicher
Vertreter die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen vorenthält,
e das Kind dauernder Unterstützung durch die öffentliche Hand bedarf.
2 Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt insbesondere auch dann und es
kommt Sozialhilferecht zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch in der
Höhe der zulässigen Bevorschussung zusammen mit den andern zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Berechtigten
nicht ausreicht.
3 Eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach Sozialhilfegesetzgebung
entfällt im Umfang jener Leistungen, die bei Anwendung dieses Gesetzes als
Vorschüsse hätten ausgerichtet werden können. Artikel 10 bleibt vorbehalten.
213.22 4
Art. 5
Zuständigkeit
1 Zuständig ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. Der Gemeinderat kann die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen oder einzelne Aufgaben auf diesem Gebiet mit Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einem regionalen Sozialdienst,
einer anderen geeigneten Behörde oder einer gemeinnützigen Stelle übertragen. *
2 Die Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen, denen die burgerliche Sozialhilfe obliegt, leisten die Vorschüsse für ihre Angehörigen. *
3 … *
Art. 6 * Höhe der Vorschüsse
1 Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich
festgesetzten Summe, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.
2 Der Regierungsrat kann diese Maximalgrenze durch Verordnung herabsetzen.
Art. 7
Geltendmachung des Anspruches
1 Der Anspruch auf Vorschuss ist bei der zuständigen Gemeindebehörde am
zivilrechtlichen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten geltend zu machen.
Angehörige von Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, welchen
die burgerliche Sozialhilfe obliegt, machen ihren Anspruch bei ihrer Heimatgemeinde geltend. *
2 Die Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, lässt den Unterhaltspflichtigen, soweit dies möglich ist, zum Begehren Stellung nehmen und
erlässt beförderlich ihre Verfügung. Diese wird dem Anspruchsberechtigten eröffnet und dem Unterhaltspflichtigen schriftlich mitgeteilt.
Art. 8 * Rechtsmittel
1 Der Anspruchsberechtigte kann gegen die Verfügung der Gemeinde- oder
Korporationsbehörde innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter Beschwerde
führen.
2 Verfügungen der Sozialhilfebehörde der Burgergemeinde Bern unterliegen
der Beschwerde an die Oberwaisenkammer. *
5 213.22
3 Der Regierungsstatthalter oder die Oberwaisenkammer überprüft auch die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen richtet sich das
Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG5)).
4 Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters oder der Oberwaisenkammer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung nach den Bestimmungen des VR-
PG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Präsident
der zuständigen Abteilung entscheidet als Einzelrichter.
5 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern der Regierungsstatthalter, die Oberwaisenkammer oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichts nichts anderes verfügt.
Art. 9
Auszahlung; veränderte Verhältnisse
1 Die Vorschüsse sind monatlich zum voraus auszurichten.
2 Verändern sich die Verhältnisse, so ist die Gewährung von Vorschüssen zu
überprüfen. Die zuständige Gemeinde- oder Korporationsbehörde hat von
Amtes wegen jährlich eine Überprüfung sämtlicher Bevorschussungsfälle vorzunehmen. *
Art. 10
Rückerstattung
1 Die zuständige Gemeindebehörde fordert die ausgerichteten Vorschüsse vom
Unterhaltspflichtigen zurück.
2 Der Anspruchsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter des Kindes haben
der Behörde die dafür nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine Inkassovollmacht oder eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen
und der Verrechnung eingehender Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen sowie
freiwerdender Hinterlagen gemäss Artikel 281 oder 282 ZGB6) mit den Vorschüssen zuzustimmen.
3 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten.
3 Kosten und Staatsbeiträge
Art. 11
Kostenregelung Verrechnung
1 Die für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde trägt alle Inkassokosten (Betreibungs- und Prozesskosten), soweit sie nicht vom Betreibungsschuldner eingebracht werden können. *
5) BSG 155.21
6) SR 210
213.22 6
2 Die Gemeinde- oder Korporationsbehörde verrechnet die eingehenden Zahlungen von Unterhalts- und Rückerstattungspflichtigen in erster Linie mit den
von ihr geleisteten Vorschüssen. Allfällige Überschüsse sind der unterhaltsberechtigten Person auszuzahlen. *
Art. 12 * Staatsbeiträge, Lastenverteilung; staatliche Aufsicht
1 Die nicht einbringbaren Vorschüsse der Gemeinde- oder Korporationsbehörden auf Unterhaltsbeiträgen sowie Inkassokosten werden in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen. *
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verwaltungskosten im Rahmen der Vorgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in den Lastenausgleich nach Sozialhilfegesetzgebung einbezogen werden. *
3 Die Aufsicht über Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung obliegt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, soweit nicht Organe des
Lastenausgleichs nach Sozialhilfegesetzgebung zuständig sind. *
4 Schlussbestimmungen
Art. 13
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 22. Oktober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege7):
2. Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen8):
Art. 14
Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften.
2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens9) dieses Gesetzes.
Bern, 6. Februar 1980 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Krähenbühl
Der Vizestaatsschreiber: Maeder
7) Aufgehoben durch G vom 23. 5. 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; BSG 155.21
8) Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1
9) 1. 1. 1981
7 213.22
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.02.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung 1980 d 30 | f 30
11.06.2001 01.01.2002 Art. 2 Abs. 1 geändert 01-84
11.06.2001 01.01.2002 Art. 3 Abs. 5 geändert 01-84
11.06.2001 01.01.2002 Art. 4 geändert 01-84
11.06.2001 01.01.2002 Art. 12 geändert 01-84
19.02.2004 01.01.2005 Erlasstitel geändert 04-70
19.02.2004 01.01.2005 Ingress geändert 04-70
19.02.2004 01.01.2005 Art. 1a geändert 04-70
19.02.2004 01.01.2005 Art. 2a eingefügt 04-70
19.02.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 2 geändert 04-70
19.02.2004 01.01.2005 Art. 7 Abs. 1 geändert 04-70
19.02.2004 01.01.2005 Art. 8 geändert 04-70
19.02.2004 01.01.2005 Art. 11 Abs. 1 geändert 04-70
19.02.2004 01.01.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert 04-70
27.11.2008 01.01.2010 Art. 1a Abs. 4 geändert 09-62
01.02.2012 01.01.2013 Art. 1 Titel geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 4 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 1a Abs. 3 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 2 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 2 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 2 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 11 Abs. 2 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 2 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 12-47
20.11.2012 01.06.2013 Art. 1 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 1a Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 13-23
10.06.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 2 geändert 14-90
10.06.2014 01.01.2015 Art. 1a Abs. 2 geändert 14-90
10.06.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert 14-90
10.06.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 14-90
10.06.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1 geändert 14-90
10.06.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert 14-90
10.06.2014 01.01.2015 Art. 6 geändert 14-90
02.09.2020 01.11.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 1a Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 1a Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 1a Abs. 4 geändert 20-088
213.22 8
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 3 geändert 20-088
9 213.22
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.02.1980 01.01.1981 Erstfassung 1980 d 30 | f 30
Erlasstitel 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70
Ingress 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70
Art. 1 01.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-47
Art. 1 Abs. 1 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 1 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 1 Abs. 2 10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90
Art. 1 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 1 Abs. 4 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 1a 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70
Art. 1a Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 1a Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 1a Abs. 2 10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90
Art. 1a Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 1a Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 1a Abs. 4 27.11.2008 01.01.2010 geändert 09-62
Art. 1a Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 2 Abs. 1 11.06.2001 01.01.2002 geändert 01-84
Art. 2a 19.02.2004 01.01.2005 eingefügt 04-70
Art. 3 Abs. 1 10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90
Art. 3 Abs. 2 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 3 Abs. 3 10.06.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-90
Art. 3 Abs. 5 11.06.2001 01.01.2002 geändert 01-84
Art. 4 11.06.2001 01.01.2002 geändert 01-84
Art. 4 Abs. 1 10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90
Art. 5 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 5 Abs. 1 10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90
Art. 5 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 5 Abs. 2 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70
Art. 5 Abs. 2 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 5 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 6 10.06.2014 01.01.2015 geändert 14-90
Art. 7 Abs. 1 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70
Art. 7 Abs. 1 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 8 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70
Art. 8 Abs. 2 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 9 Abs. 2 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 11 Abs. 1 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70
Art. 11 Abs. 2 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 12 11.06.2001 01.01.2002 geändert 01-84
Art. 12 Abs. 1 19.02.2004 01.01.2005 geändert 04-70
Art. 12 Abs. 2 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
213.22 10
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 12 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 12 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 eingefügt 12-47
Art. 12 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088