Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923 (RSO)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 102 Einsprachen
1) Innert 14 Tagen seit der Veröffentlichung auf der Webseite der Gemeinde bzw. in den amtlichen Kundmachungsorganen können Einsprachen gegen den Erlass eines Amtsverbotes bei der Gemeindevorstehung erheben a) der Vorsteher der betreffenden Gemeinde für diese wegen bestehender öffentlicher Fuss-, Fahr- und Tränkewege oder Durchgänge und ähnlichem Gemeingebrauch, gleichgültig ob ein bezüglicher Eintrag im Grundbuch besteht oder nicht, b) jeder, der dem zu erlassenden Verbote entgegenstehende Rechte oder Besitz am Grundstück zu haben behauptet, gleichgültig ob ein bezüglicher Grundbuchseintrag hierüber besteht oder nicht. 2) Gehen solche Einsprachen schriftlich ein oder werden sie mündlich beim betreffenden Vorsteher angemeldet, so ist hierüber ein Amtsvermerk zu machen. Die Vorsteher der andern Gemeinden haben sie dem zuständigen Gemeinderate mitzuteilen. 3) Gegen rechtzeitig eingegangene Einsprachen kann der Gesuchsteller mittels Rechtsbots bzw. im Klagewege vorgehen. 4) Der unbenützte Ablauf der Einsprachefrist hat die Wirkung, dass im Grundbuch nicht eingetragene Geh-, Fahr-, Tränke-, Schleipf- oder ähnliche Rechte am betreffenden Grundstück von nachträglichen Einsprechern gegen den Gesuchsteller nach den Bestimmungen des Privatrechts nur mehr mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden können, wenn der Dritte nachweisbar keine Kenntnis von der Bekanntmachung hatte oder wenn er trotz Kenntnis durch ein unabweisliches oder unübersteigliches Hindernis den Einspruch nicht rechtzeitig geltend machen konnte. 5) Im Falle des vorhergehenden Absatzes bleibt jedoch gegenüber dem Dritten das Amtsverbot bis zur rechtskräftigen Feststellung seines Rechts wirksam.
Art. 102 Einsprachen
1) Innert 14 Tagen seit der Veröffentlichung auf der Webseite der Gemeinde bzw. in den amtlichen Kundmachungsorganen können Einsprachen gegen den Erlass eines Amtsverbotes bei der Gemeindevorstehung erheben a) der Vorsteher der betreffenden Gemeinde für diese wegen bestehender öffentlicher Fuss-, Fahr- und Tränkewege oder Durchgänge und ähnlichem Gemeingebrauch, gleichgültig ob ein bezüglicher Eintrag im Grundbuch besteht oder nicht, b) jeder, der dem zu erlassenden Verbote entgegenstehende Rechte oder Besitz am Grundstück zu haben behauptet, gleichgültig ob ein bezüglicher Grundbuchseintrag hierüber besteht oder nicht. 2) Gehen solche Einsprachen schriftlich ein oder werden sie mündlich beim betreffenden Vorsteher angemeldet, so ist hierüber ein Amtsvermerk zu machen. Die Vorsteher der andern Gemeinden haben sie dem zuständigen Gemeinderate mitzuteilen. 3) Gegen rechtzeitig eingegangene Einsprachen kann der Gesuchsteller mittels Rechtsbots bzw. im Klagewege vorgehen. 4) Der unbenützte Ablauf der Einsprachefrist hat die Wirkung, dass im Grundbuch nicht eingetragene Geh-, Fahr-, Tränke-, Schleipf- oder ähnliche Rechte am betreffenden Grundstück von nachträglichen Einsprechern gegen den Gesuchsteller nach den Bestimmungen des Privatrechts nur mehr mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden können, wenn der Dritte nachweisbar keine Kenntnis von der Bekanntmachung hatte oder wenn er trotz Kenntnis durch ein unabweisliches oder unübersteigliches Hindernis den Einspruch nicht rechtzeitig geltend machen konnte. 5) Im Falle des vorhergehenden Absatzes bleibt jedoch gegenüber dem Dritten das Amtsverbot bis zur rechtskräftigen Feststellung seines Rechts wirksam.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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