Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923 (RSO)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 109 B. Selbsthilfe
1) Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt, oder wer zwecks Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe (Art. 25) nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde. 2) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (Verhältnismässigkeit). 3) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Vollstreckung bis zur Sicherung oder Zwangsvollstreckung erwirkt wird, ein Sicherungsbot bzw. ein Amtsbefehl zu beantragen. 4) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, die Sicherung der Person des Verpflichteten (Art. 24) unter Vorführung desselben zum Landgericht zu beantragen. 5) Wird ein Auftrag im Sinne des dritten und vierten Absatzes verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sache und die Freilassung des Verpflichteten unverzüglich zu erfolgen. 6) Wer eine der im ersten Absatze bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem andern Teile zum Schadenersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Art. 109 B. Selbsthilfe
1) Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt, oder wer zwecks Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe (Art. 25) nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde. 2) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (Verhältnismässigkeit). 3) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Vollstreckung bis zur Sicherung oder Zwangsvollstreckung erwirkt wird, ein Sicherungsbot bzw. ein Amtsbefehl zu beantragen. 4) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, die Sicherung der Person des Verpflichteten (Art. 24) unter Vorführung desselben zum Landgericht zu beantragen. 5) Wird ein Auftrag im Sinne des dritten und vierten Absatzes verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sache und die Freilassung des Verpflichteten unverzüglich zu erfolgen. 6) Wer eine der im ersten Absatze bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem andern Teile zum Schadenersatze verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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