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Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten

(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für 1. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12. (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach 1. Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen, 2. Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen, 3. Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen, 4. Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen, 5. den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und 6. § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1. (3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen 1. der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder 2. der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind: 1. die Befrachter, 2. die Ladungsempfänger, 3. die Betreiber einer Umschlagsanlage, 4. die Frachtführer, 5. die Schiffsführer, 6. die Betreiber von Bunkerbetrieben, 7. die Betreiber von Häfen, 8. die Betreiber von Liegestellen, 9. die Betreiber von Anlegestellen und 10. die Betreiber von Schleusen.

Your change, as a redline

§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten

(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für 1. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und 2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und 7 bis 12. (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach 1. Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen, 2. Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen, 3. Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen, 4. Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen, 5. den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und 6. § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Absatz 1. (3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen 1. der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder 2. der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind: 1. die Befrachter, 2. die Ladungsempfänger, 3. die Betreiber einer Umschlagsanlage, 4. die Frachtführer, 5. die Schiffsführer, 6. die Betreiber von Bunkerbetrieben, 7. die Betreiber von Häfen, 8. die Betreiber von Liegestellen, 9. die Betreiber von Anlegestellen und 10. die Betreiber von Schleusen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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