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Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen

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1 provision

(XXXX)

Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, wird der Bund im Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen wie folgt vertreten: 1. Vertretung in gerichtlichen und schiedsrichterlichen Verfahren a) In Verfahren, die das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen betreffen, ist der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen zur Vertretung berufen. b) In Verfahren, die das Gesamtdeutsche Institut - Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben - betreffen, ist der Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben zur Vertretung berufen. c) Die Vertretung bleibt dem Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen vorbehalten, wenn aa) der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen den zugrunde liegenden Vertrag selbst geschlossen hat, bb) eine Entscheidung des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, cc) der Präsident oder der Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben persönlich beteiligt ist. 2. Vertretung in Verwaltungsverfahren Für die Vertretung des Bundes in Verwaltungsverfahren gilt Nr. 1 entsprechend. § 174 des Bundesbeamtengesetzes und § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben jedoch unberührt. 3. Rechtsgeschäftliche Vertretung Bei Rechtsgeschäften wird der Bund - unbeschadet besonders angeordneter Beschränkungen - durch den Präsidenten der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben insoweit vertreten, als der Bundesanstalt nach § 27 Abs. 1 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden die Befugnis zur Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen übertragen ist. Im übrigen vertritt der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen den Bund. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, die den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstückes zum Gegenstand haben. 4. Abweichende Regelungen Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder sie selbst übernehmen. 5. Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen

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