Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
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Anlage 13A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 175 - 176
Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf.
Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen:
Gesetzliche Grundlagen
- fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
- historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz
- Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen
- Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge
- Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen
- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien
– Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz
– produktabhängige Vorschriften
– Besonderheiten im Einzugsgebiet
Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel
- Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze
- höhere Pflanzen und tierische Schädlinge
- Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide
- mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium
- Spurenelemente
- biologische Maßnahmen
Technik
- Anwendungstechnologien
- physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen
- Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf
- Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung
- Brandbekämpfung
- Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)
- Transport und Lagerung der Chemikalien
- Beladung des Luftfahrzeuges
- bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)
- Maßnahmen für den Havariefall
- Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
- Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Flugvorbereitung und -durchführung
- Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite
- Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung
- Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik
- Beachtung von Belangen des Umweltschutzes
- Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve
- gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen
- Anwendung von GPS
- Dokumentation, Qualitätssicherung
- Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren
- Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen
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Anlage 13A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 175 - 176
Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf.
Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen:
Gesetzliche Grundlagen
- fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
- historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz
- Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen
- Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge
- Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen
- Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien
– Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz
– produktabhängige Vorschriften
– Besonderheiten im Einzugsgebiet
Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel
- Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze
- höhere Pflanzen und tierische Schädlinge
- Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide
- mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium
- Spurenelemente
- biologische Maßnahmen
Technik
- Anwendungstechnologien
- physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen
- Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf
- Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung
- Brandbekämpfung
- Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)
- Transport und Lagerung der Chemikalien
- Beladung des Luftfahrzeuges
- bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)
- Maßnahmen für den Havariefall
- Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
- Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Flugvorbereitung und -durchführung
- Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite
- Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung
- Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik
- Beachtung von Belangen des Umweltschutzes
- Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve
- gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen
- Anwendung von GPS
- Dokumentation, Qualitätssicherung
- Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren
- Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.