Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
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Anlage 15C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 206 - 208 Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Segelflugzeugführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Segelflugzeugführer zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeines - Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens - Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung - Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler - erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler - Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen - gegenseitige Achtung und Kameradschaft - Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt - Erziehung zur Flugdisziplin - Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind – Luftkrankheit – Angstgefühl – Mangel an fliegerischem Gefühl – verkrampfte Steuerführung – Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen – mangelnde Übersicht und Belastbarkeit – mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen – mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit – Komplexe – mangelnder Lernwille – zu niedriges Intelligenzniveau – charakterliche Mängel – Disziplinlosigkeit - Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen - Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug - Prüfungsbefangenheit - Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges - Fliegerische Beurteilung Methodik und Systematik - der Lehrende - der Lernende - der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff - Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts - Lehrtechnik - richtiges Ansprechen des Flugschülers - Erwecken und Lenken seiner Aufmerksamkeit - Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan - Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode - sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes - Kontinuität der Ausbildung - Häufigkeit der Wiederholungen - Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge - Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge - Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung - Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge - Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge - Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte – bis zum ersten Alleinflug – Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug – Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges - Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden - Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle METHODIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Methodischer Unterricht - Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen - aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge - Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht. - Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Navigationshilfen (z.B. GPS) Erarbeitung eines Lehrtextes - Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten: – Ausbildungsthema – Ausbildungsziel – Ausbildungsform – Ausbildungsverfahren – Ausbildungsmittel – Zeitbedarf – Ablauf – Stoffgliederung – Teilziele - Hilfsmittel etc. - organisatorische Maßnahmen - Nachbereitung
Anlage 15C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern (zu § 18)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 206 - 208 Allgemeine Einführung Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Segelflugzeugführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Segelflugzeugführer zu vermitteln. PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Allgemeines - Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens - Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung - Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler - erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler - Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen - gegenseitige Achtung und Kameradschaft - Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt - Erziehung zur Flugdisziplin - Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind – Luftkrankheit – Angstgefühl – Mangel an fliegerischem Gefühl – verkrampfte Steuerführung – Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen – mangelnde Übersicht und Belastbarkeit – mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen – mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit – Komplexe – mangelnder Lernwille – zu niedriges Intelligenzniveau – charakterliche Mängel – Disziplinlosigkeit - Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen - Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug - Prüfungsbefangenheit - Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges - Fliegerische Beurteilung Methodik und Systematik - der Lehrende - der Lernende - der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff - Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts - Lehrtechnik - richtiges Ansprechen des Flugschülers - Erwecken und Lenken seiner Aufmerksamkeit - Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan - Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode - sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes - Kontinuität der Ausbildung - Häufigkeit der Wiederholungen - Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge - Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge - Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung - Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge - Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge - Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte – bis zum ersten Alleinflug – Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug – Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges - Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden - Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle METHODIK IN DER FLUGAUSBILDUNG Methodischer Unterricht - Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen - aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge - Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht. - Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Navigationshilfen (z.B. GPS) Erarbeitung eines Lehrtextes - Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten: – Ausbildungsthema – Ausbildungsziel – Ausbildungsform – Ausbildungsverfahren – Ausbildungsmittel – Zeitbedarf – Ablauf – Stoffgliederung – Teilziele - Hilfsmittel etc. - organisatorische Maßnahmen - Nachbereitung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.