Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
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Anlage 17A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 231 1. Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten. Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle. Sachgebiet 1. | Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften 2. | Navigation 2.1 | Allgemeine Navigation 2.2 | Funknavigation 2.3 | Flugplanung 3. | Meteorologie 4. | Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) 5. | Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 5.1 | Flugleistung 5.2 | Beladung und Schwerpunkt 5.3 | Luftschiffkunde 5.4 | Elektrotechnik und Avionik 5.5 | Instrumente 5.6 | Triebwerke 6. | Verhalten in besonderen Fällen 7. | Menschliches Leistungsvermögen 3. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat. 4. Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.
Anlage 17A Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 231 1. Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten. Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle. Sachgebiet 1. | Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften 2. | Navigation 2.1 | Allgemeine Navigation 2.2 | Funknavigation 2.3 | Flugplanung 3. | Meteorologie 4. | Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) 5. | Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik 5.1 | Flugleistung 5.2 | Beladung und Schwerpunkt 5.3 | Luftschiffkunde 5.4 | Elektrotechnik und Avionik 5.5 | Instrumente 5.6 | Triebwerke 6. | Verhalten in besonderen Fällen 7. | Menschliches Leistungsvermögen 3. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat. 4. Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.